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Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Die ertragsteuerliche Behandlung der Personengesellschaft ist bereits im nationalen Steuerrecht durch zahlreiche Besonderheiten geprägt. So ist z.B. nicht die Gesellschaft selbst Steuersubjekt der ESt oder KSt, sondern ihre Gesellschafter. Zahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter gehören kraft gesetzlicher Anordnung1 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Die ertragsteuerliche Behandlung der Personengesellschaft ist bereits im
nationalen Steuerrecht durch zahlreiche Besonderheiten geprägt. So ist
z.B. nicht die Gesellschaft selbst Steuersubjekt der ESt oder KSt, sondern ihre Gesellschafter. Zahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter gehören kraft gesetzlicher Anordnung1 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Wirtschaftsgüter, die sich zivilrechtlich im Eigentum der Gesellschafter befinden, zählen zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, wenn sie dieser zur Nutzung überlassen werden.
Da nur wenige ausländische Staaten diesem Konzept folgen, sind Probleme
beim internationalen Steuerfall vorprogrammiert. Dessen Komplexität
begründet sich in der Berührung von mindestens zwei souveränen Steuerhoheiten. Zur Vermeidung volkswirtschaftlich unliebsamer und nicht
mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit in Einklang
zu bringenden Doppelbesteuerungen existieren neben nationalen Regelungen
DBA zwischen einzelnen Nationalstaaten. Als völkerrechtliche Verträge werden sie durch Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG) vom deutschen Gesetzgeber für innerstaatlich verbindlich erklärt und erlangen somit den Rang einfachen Bundesrechts. Jedoch gehen sie gem.
2 AO als lex-specialis den einfachen Steuergesetzen vor. Sie treten als dritter Rechtskreis neben die beiden nationalstaatlichen Steuerrechtsordnungen und entscheiden über die Aufrechterhaltung von Steuerhoheiten.
Wenngleich die literarischen Behandlungen der damit in Zusammenhang
stehenden Probleme mittlerweile fast Bibliotheken füllen, ist dennoch
fraglich, ob sich die Rechtsanwender auf einer gesicherten Grundlage bewegen.
Die nachfolgende Untersuchung soll hierüber Aufschluss geben.
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