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Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Die ertragsteuerliche Behandlung der Personengesellschaft ist bereits imnationalen Steuerrecht durch zahlreiche Besonderheiten geprägt. So istz.B. nicht die Gesellschaft selbst Steuersubjekt der ESt oder KSt, sondern ihre Gesellschafter. Zahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter gehören kraft gesetzlicher Anordnung1 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Die ertragsteuerliche Behandlung der Personengesellschaft ist bereits imnationalen Steuerrecht durch zahlreiche Besonderheiten geprägt. So istz.B. nicht die Gesellschaft selbst Steuersubjekt der ESt oder KSt, sondern ihre Gesellschafter. Zahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter gehören kraft gesetzlicher Anordnung1 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Wirtschaftsgüter, die sich zivilrechtlich im Eigentum der Gesellschafter befinden, zählen zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, wenn sie dieser zur Nutzung überlassen werden.Da nur wenige ausländische Staaten diesem Konzept folgen, sind Problemebeim internationalen Steuerfall vorprogrammiert. Dessen Komplexitätbegründet sich in der Berührung von mindestens zwei souveränen Steuerhoheiten. Zur Vermeidung volkswirtschaftlich unliebsamer und nichtmit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit in Einklangzu bringenden Doppelbesteuerungen existieren neben nationalen RegelungenDBA zwischen einzelnen Nationalstaaten. Als völkerrechtliche Verträge werden sie durch Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG) vom deutschen Gesetzgeber für innerstaatlich verbindlich erklärt und erlangen somit den Rang einfachen Bundesrechts. Jedoch gehen sie gem. 2 AO als "lex-specialis" den einfachen Steuergesetzen vor. Sie treten als dritter Rechtskreis neben die beiden nationalstaatlichen Steuerrechtsordnungen und entscheiden über die Aufrechterhaltung von Steuerhoheiten.Wenngleich die literarischen Behandlungen der damit in Zusammenhangstehenden Probleme mittlerweile fast Bibliotheken füllen, ist dennochfraglich, ob sich die Rechtsanwender auf einer gesicherten Grundlage bewegen.Die nachfolgende Untersuchung soll hierüber Aufschluss geben.
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