Da der Nationalstaat weiterhin das Grundelement des Völkerrechts bleibt, hat die Einbindung des souveränen Staates in die Völkerrechtsordnung auch im 21. Jahrhundert rechtliche Aktualität. Aus dem Völkervertragsrecht, dem Völkergewohnheitsrecht und den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts ergeben sich die Grundrechte und Grundpflichten der Staaten. Dies führt zum Spannungsverhältnis des die Souveränität umschließenden "Magischen Dreiecks" des Völkerrechts mit den Eckpunkten Selbstbestimmungsrecht, Menschenrechte und Gewalt- und Interventionsverbot. Ferner werden das Friedenssicherungs- und das Kriegsverhütungsrecht, das Recht des bewaffneten Konflikts und das völkerrechtliche Umweltrecht als weitere Souveränitätsschranken behandelt. Die Nichteinhaltung der völkerrechtlichen Schranken hat Sanktionen (Rechtsdurchsetzung) und die internationale Gerichtsbarkeit zur Folge. Letztere findet auch auf Individuen Anwendung, die sonst Immunität haben.