Der Autor widmet sich einer einzigartigen Haft- und Festnahmeregelung. Mit
127b StPO ist zum ersten Mal in der Geschichte der StPO die Ermächtigung zur Inhaft- und Festnahme eines Verdächtigen unmittelbar an eine besondere Verfahrensart geknüpft. Die Verbindung über
127 b Abs. 1 Nr. 1 StPO zum beschleunigten Verfahren provoziert nicht nur systematische Fragen. Der in der Gesetzesbegründung sehr deutlich zum Ausdruck kommende Zweck der Norm im Sinne der Steigerung der Effektivität des Strafprozesses im unteren und mittleren Kriminalitätsbereich verlangt nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der grund- und menschenrechtlichen Zulässigkeit ihrer Legitimation. Der Stellenwert der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege wird ebenso untersucht, wie die Zwecke Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten, Prävention und Erziehung. Letztgenannte Legitimationsansätze werden - in dem Kriminalitätsbereich, um den es geht, - als verfassungswidrig angesehen. Aus den gewonnenenEinsichten über historische Zusammenhänge, Voraussetzungen, Systematik und rechtsstaatliche Gewährleistungen, wie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Unschuldsvermutung, dem Bestimmtheits- und dem Gleichheitsgrundsatz, dem Recht auf ein faires Verfahren sowie nicht zuletzt der Menschenwürde, plädiert der Verfasser für die ersatzlose Streichung der Regelung. Unabhängig von der relativ seltenen praktischen Anwendung, wird
127 b StPO rechtspolitisch als "Paraderegelung des Sicherheitsstaats" erkannt, von der gravierende Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit des Strafprozesses insgesamt ausgehen.
127b StPO ist zum ersten Mal in der Geschichte der StPO die Ermächtigung zur Inhaft- und Festnahme eines Verdächtigen unmittelbar an eine besondere Verfahrensart geknüpft. Die Verbindung über
127 b Abs. 1 Nr. 1 StPO zum beschleunigten Verfahren provoziert nicht nur systematische Fragen. Der in der Gesetzesbegründung sehr deutlich zum Ausdruck kommende Zweck der Norm im Sinne der Steigerung der Effektivität des Strafprozesses im unteren und mittleren Kriminalitätsbereich verlangt nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der grund- und menschenrechtlichen Zulässigkeit ihrer Legitimation. Der Stellenwert der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege wird ebenso untersucht, wie die Zwecke Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten, Prävention und Erziehung. Letztgenannte Legitimationsansätze werden - in dem Kriminalitätsbereich, um den es geht, - als verfassungswidrig angesehen. Aus den gewonnenenEinsichten über historische Zusammenhänge, Voraussetzungen, Systematik und rechtsstaatliche Gewährleistungen, wie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Unschuldsvermutung, dem Bestimmtheits- und dem Gleichheitsgrundsatz, dem Recht auf ein faires Verfahren sowie nicht zuletzt der Menschenwürde, plädiert der Verfasser für die ersatzlose Streichung der Regelung. Unabhängig von der relativ seltenen praktischen Anwendung, wird
127 b StPO rechtspolitisch als "Paraderegelung des Sicherheitsstaats" erkannt, von der gravierende Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit des Strafprozesses insgesamt ausgehen.