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Der Anspruch von Urhebern auf eine angemessene Vergütung durch ihre Verwerter gemäß § 32 UrhG befasst die Gerichte seit der Urhebervertragsrechtsreform von 2002. Insbesondere die Konkretisierung des Begriffs der »Angemessenheit« anhand der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG hat sich dabei als eine große Herausforderung herausgestellt. Jochen Christoph Hegener analysiert die gesamte Rechtsprechung zum Begriff der »angemessenen Vergütung« im Urhebervertragsrecht und erarbeitet dabei eine Typisierung der am häufigsten berücksichtigten Kriterien und Bemessungsgrundlagen. Außerdem…mehr

Produktbeschreibung
Der Anspruch von Urhebern auf eine angemessene Vergütung durch ihre Verwerter gemäß § 32 UrhG befasst die Gerichte seit der Urhebervertragsrechtsreform von 2002. Insbesondere die Konkretisierung des Begriffs der »Angemessenheit« anhand der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG hat sich dabei als eine große Herausforderung herausgestellt. Jochen Christoph Hegener analysiert die gesamte Rechtsprechung zum Begriff der »angemessenen Vergütung« im Urhebervertragsrecht und erarbeitet dabei eine Typisierung der am häufigsten berücksichtigten Kriterien und Bemessungsgrundlagen. Außerdem identifiziert er die wichtigsten Fragen um die weitere Konkretisierung des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG. Authors in Germany were granted a claim against their publishers for an equitable remuneration by the German legislature in 2002. Ever since, courts have been struggling with the definition of what makes a remuneration "equitable". Jochen Christoph Hegener analyzes the entire existing case law and systemizes the most common criteria used by the courts. It further identifies the most pressing and current questions for courts in defining an equitable remuneration according to § 32(2) of the German Copyright Act today.
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Autorenporträt
Dr. Jochen Christoph Hegener studierte Rechtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main und an der Columbia Law School in New York, USA. Er promovierte als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Exzellenzcluster »Normative Orders« in Frankfurt.