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Der Autor untersucht angesichts der neueren kontroversen Diskussion zur Auslegung des Art. 102 AEUV, ob die Norm trotz ihres Wortlautes in eine Tatbestands- und Rechtfertigungsebene unterteilt werden kann. Ausgangspunkt ist, dass es kein alleiniges Ziel des Wettbewerbsrechts gibt, sondern der Wettbewerb als Prozess geschützt werden muss. Überlegungen, das Wettbewerbsrecht einer Ergebniskontrolle zu unterwerfen, werden daher abgelehnt. Der Verfasser erörtert die verschiedenen Rechtfertigungsgründe, insbesondere die sogenannte Effizienzeinrede. Da diese sämtlich Schwächen aufweisen, entwirft er…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor untersucht angesichts der neueren kontroversen Diskussion zur Auslegung des Art. 102 AEUV, ob die Norm trotz ihres Wortlautes in eine Tatbestands- und Rechtfertigungsebene unterteilt werden kann. Ausgangspunkt ist, dass es kein alleiniges Ziel des Wettbewerbsrechts gibt, sondern der Wettbewerb als Prozess geschützt werden muss. Überlegungen, das Wettbewerbsrecht einer Ergebniskontrolle zu unterwerfen, werden daher abgelehnt. Der Verfasser erörtert die verschiedenen Rechtfertigungsgründe, insbesondere die sogenannte Effizienzeinrede. Da diese sämtlich Schwächen aufweisen, entwirft er einen Neuansatz, der die Rechtfertigungsprüfung im Wege einer Interessenabwägung durchführt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Berücksichtigung von Allgemeinwohlinteressen, insbesondere jenen, die sich aus den Querschnittsklauseln des AEUV ergeben.
Autorenporträt
Johannes Bryde, 1998-2004 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Marburg; 2001-2002 Erasmusstudent am University College Cork (Irland); 2004-2006 Rechtsreferendar am Landgericht Marburg; 2007-2009 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Europa-Kolleg Hamburg/Institute for European Integration; seit 2009 Staatsanwalt in Hamburg.