Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Beschaffung, Produktion, Logistik, Note: 1,3, Hochschule Deggendorf (Bauingenieurwesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Mit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 hat das BGB tiefgreifende Veränderungen erfahren. Neben der Integration verbraucherschützender Nebengesetze und des AGB-Gesetzes wurden das Verjährungsrecht und das Recht über Leistungsstörungen tiefgreifend reformiert. Dass die Schuldrechtsreform mit seinen Veränderungen auch Auswirkungen auf das Baurecht und auf alle am Bau Beteiligten haben würde, wurde deutlich als der DVA beschlossen hat, die VOB/B 2000 entsprechend zu überarbeiten und dem neuen BGB anzupassen. Das Ergebnis des DVA ist der Beschluß die VOB/B 2002 mit einigen wichtigen Änderungen einzuführen. Der Termin für das Inkrafttreten der neuen VOB/B war zunächst Anfang August, dann hieß es zum 01.10.2002 und nun nach mehrmaligen Verschieben des Termins heißt es laut telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin (Fr. Kramer) des DVA und durch E-Mail eines Mitarbeiters (Hr. Körner) bestätigt, dass die VOB/B 2002 voraussichtlich im Dezember 2002 in Kraft tritt (Stand: 24.10.2002). Ob dieser Termin eingehalten wird, wird sich aber vermutlich erst im Dezember zeigen. Sicher ist zumindestens, dass die VOB/B 2002 am 29.10.2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird und dass es seit dem Beschluss des DVA-Vorstandes am 02.05.2002 keine Veränderungen mehr an dem Beschlusstext der VOB/B 2002 gegeben hat. Nach Verabschiedung der Vergabeverordnung am 22.11.2002 im Bundesrat kann man vielleicht mehr über das genaue Datum des Inkrafttretens der VOB/B 2002 sagen. Bis dahin heißt es abwarten.
Ziel dieser Arbeit ist es dem Leser nicht nur den Beschlusstext der neuen VOB/B 2002 vorzustellen, sondern auch einen Vergleich zu schaffen zwischen der Standfestigkeit der alten VOB/B und der Neuen . In dieser Arbeit soll also die Thematik behandelt werden, welche Vorschriften der alten VOB/B 2000 bei einem Eingriff in den Kernbereich einer isolierten Inhaltskontrolle standhalten und welche der neuen Vorschriften isoliert betrachtet fraglich erscheinen.
Diese Arbeit soll aufzeigen, wann möglicherweise bei Vertragsgestaltungen ein Eingriff in den Kernbereich der VOB/B vorliegt. Sie enthält aber keine bis ins kleinste Detail gehende detaillierte Ausführung über die Problematik unwirksamer Klauseln, oder einen Katalog bzw. eine Aufzählung unwirksamer Klauseln. Vielmehr soll im ersten Teil der Arbeit ein Überblick geschaffen, welche VOB-Vorschriften eventuell unwirksam sein können, wenn die VOB/B 2000 dem Vertrag nicht mehr als Ganzes zugrunde liegt, und somit auch nicht länger als Ganzes privilegiert ist. Im zweiten Teil werden dann die Neuerungen der VOB/B 2002 näher betrachtet. Zunächst wird der Beschlusstext der neuen VOB/B 2002 mit seinen Änderungen vorgestellt, um dann anschließend auf die Problematik einzugehen, warum die Vorschriften geändert bzw. unverändert geblieben sind und ob diese bei isolierter Betrachtung ihre Wirksamkeit behalten oder unwirksam werden.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisI
AnhangverzeichnisV
AbbildungsverzeichnisVI
TabellenverzeichnisVII
AbkürzungsverzeichnisVIII
1.Vorwort1
2.Die VOB3
2.1Historische Entwicklung3
2.2Bedeutung der VOB für die Baupraxis4
2.3VOB und ihr Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingungen4
2.3.1Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem AGB-Gesetz4
2.3.2Maßstab zur Überprüfung von Klauseln durch das AGB-Gesetz6
2.4Einbeziehung der VOB8
3.Die Privilegierung der VOB als Ganzes12
4.Eingriffe in den Kernbereich der VOB/B 200015
4.1Auftraggeber als Verwender15
4.1.1Abändern von
2 Nr. 3 VOB/B15
4.1.2Abändern von
2 Nr. 5 VOB/B16
4.1.3Abän...
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Mit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 hat das BGB tiefgreifende Veränderungen erfahren. Neben der Integration verbraucherschützender Nebengesetze und des AGB-Gesetzes wurden das Verjährungsrecht und das Recht über Leistungsstörungen tiefgreifend reformiert. Dass die Schuldrechtsreform mit seinen Veränderungen auch Auswirkungen auf das Baurecht und auf alle am Bau Beteiligten haben würde, wurde deutlich als der DVA beschlossen hat, die VOB/B 2000 entsprechend zu überarbeiten und dem neuen BGB anzupassen. Das Ergebnis des DVA ist der Beschluß die VOB/B 2002 mit einigen wichtigen Änderungen einzuführen. Der Termin für das Inkrafttreten der neuen VOB/B war zunächst Anfang August, dann hieß es zum 01.10.2002 und nun nach mehrmaligen Verschieben des Termins heißt es laut telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin (Fr. Kramer) des DVA und durch E-Mail eines Mitarbeiters (Hr. Körner) bestätigt, dass die VOB/B 2002 voraussichtlich im Dezember 2002 in Kraft tritt (Stand: 24.10.2002). Ob dieser Termin eingehalten wird, wird sich aber vermutlich erst im Dezember zeigen. Sicher ist zumindestens, dass die VOB/B 2002 am 29.10.2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird und dass es seit dem Beschluss des DVA-Vorstandes am 02.05.2002 keine Veränderungen mehr an dem Beschlusstext der VOB/B 2002 gegeben hat. Nach Verabschiedung der Vergabeverordnung am 22.11.2002 im Bundesrat kann man vielleicht mehr über das genaue Datum des Inkrafttretens der VOB/B 2002 sagen. Bis dahin heißt es abwarten.
Ziel dieser Arbeit ist es dem Leser nicht nur den Beschlusstext der neuen VOB/B 2002 vorzustellen, sondern auch einen Vergleich zu schaffen zwischen der Standfestigkeit der alten VOB/B und der Neuen . In dieser Arbeit soll also die Thematik behandelt werden, welche Vorschriften der alten VOB/B 2000 bei einem Eingriff in den Kernbereich einer isolierten Inhaltskontrolle standhalten und welche der neuen Vorschriften isoliert betrachtet fraglich erscheinen.
Diese Arbeit soll aufzeigen, wann möglicherweise bei Vertragsgestaltungen ein Eingriff in den Kernbereich der VOB/B vorliegt. Sie enthält aber keine bis ins kleinste Detail gehende detaillierte Ausführung über die Problematik unwirksamer Klauseln, oder einen Katalog bzw. eine Aufzählung unwirksamer Klauseln. Vielmehr soll im ersten Teil der Arbeit ein Überblick geschaffen, welche VOB-Vorschriften eventuell unwirksam sein können, wenn die VOB/B 2000 dem Vertrag nicht mehr als Ganzes zugrunde liegt, und somit auch nicht länger als Ganzes privilegiert ist. Im zweiten Teil werden dann die Neuerungen der VOB/B 2002 näher betrachtet. Zunächst wird der Beschlusstext der neuen VOB/B 2002 mit seinen Änderungen vorgestellt, um dann anschließend auf die Problematik einzugehen, warum die Vorschriften geändert bzw. unverändert geblieben sind und ob diese bei isolierter Betrachtung ihre Wirksamkeit behalten oder unwirksam werden.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisI
AnhangverzeichnisV
AbbildungsverzeichnisVI
TabellenverzeichnisVII
AbkürzungsverzeichnisVIII
1.Vorwort1
2.Die VOB3
2.1Historische Entwicklung3
2.2Bedeutung der VOB für die Baupraxis4
2.3VOB und ihr Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingungen4
2.3.1Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem AGB-Gesetz4
2.3.2Maßstab zur Überprüfung von Klauseln durch das AGB-Gesetz6
2.4Einbeziehung der VOB8
3.Die Privilegierung der VOB als Ganzes12
4.Eingriffe in den Kernbereich der VOB/B 200015
4.1Auftraggeber als Verwender15
4.1.1Abändern von
2 Nr. 3 VOB/B15
4.1.2Abändern von
2 Nr. 5 VOB/B16
4.1.3Abän...
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.