Sprache fungiert als Sonderhorizont der Konversierenden, Rechtssprache als Sonderhorizont rechtssprachlich Konversierender. Bei unterschiedlichem Sonderhorizont scheitert Kommunikation. Das Gelingen von Kommunikation ist daher insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext sehr schwierig, da die Rechtssprache außerdem keine herkömmliche Fachsprache ist, derer man sich - allenfalls nach Übersetzung - weltweit bedienen könnte. Jede Rechtsordnung verwendet vielmehr ihre eigene Rechtssprache als gesonderte Fachsprache, die vom nationalen Rechtskontext geprägt ist. Johannes Landbrecht analysiert, wie Kommunikation zum Recht trotzdem gelingen kann.