Die Geltendmachung der Gewährleistung unterliegt den kurzen Gewährleistungsfristen des § 933 Abs 1 ABGB. Danach muss bei unbeweglichen Sachen die Gewährleistung binnen drei Jahren und bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren ab vorbehaltloser Übernahme gerichtlich geltend gemacht werden. Dass trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung immer wieder Fälle vor das Höchstgericht gelangen, in denen es um die Verfristung der Gewährleistungsrechte geht, zeigt, dass die Thematik komplexer ist, als es diese Regelung dem ersten Anschein nach vermuten ließe. Der Grund dafür liegt in den verschiedenen Möglichkeiten, das Ende der Frist durch deren Hemmung und Unterbrechung zeitlich nach hinten zu schieben.