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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrisegezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Themadar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubtfühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz insAuge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr vielpathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeherumstrittenen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrisegezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Themadar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubtfühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz insAuge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr vielpathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeherumstrittenen Tatbestand, lohnt sich.Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhältnis zueinander vonRechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden; den Missbrauchs- und denTreubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweitenVariante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach,die Anforderung an die Vermögensbetreuungspflicht und den Vermögensschadenidentisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kannfür die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidendeUnterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist.Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlenderWirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. DrehundAngelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermögensbetreuungspflichtselbst und deren Verhältnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Ausdiesem Grund beginnt die Prüfung immer bei einem Verstoß gegen privat- oderöffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sichdaraus eine akzessorische Primärrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus derultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilundöffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d. §226 StGB zu bewerten. Auch ist der Strafrechtler selbst bei der Frage, ob einPrimärrechtsverstoß vorliegt, nicht an die herrschende bzw. einhellige Auslegungdes Primärrechts gebunden, so dass zwar eine Primärrechts-, aber keinePrimärrechtlerakzessorietät des Strafrechts die Folge ist. Hierfür spricht, inbesonderem Maße, die erhöhte Anforderung an das Strafrecht, durch dieBeachtung des Bestimmtheitsgebots Art. 103 II GG, selbst.
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