Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, das bloße Halten einer Gesellschaftsbeteiligung sei keine unternehmerische Tätigkeit. In der Folge verwehrt sie sog. Finanzholdings die Unternehmereigenschaft und damit das Vorsteuerabzugsrecht. Nur Holdings, die ihren Beteiligungsgesellschaften steuerpflichtige Leistungen erbringen ,sog. Führungsholdings, seien aufgrund dieser Leistungen Unternehmer und könnten so in den Genuss des Vorsteuerabzugs auch aus beteiligungsbezogenen Eingangsleistungen kommen. Demgegenüber vertritt der Autor die Auffassung, mit dem bloßen Halten einer Gesellschaftsbeteiligung gehe regelmäßig die steuerbare Überlassung von Eigenkapital einher. Damit kommt er zur umfassenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit aller Holdings.