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Der Autor beschäftigt sich in der vorliegenden Abhandlung mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Werbung, die einen Umweltvorteil in Aussicht stellt. Genauer untersucht werden Werbemaßnahmen, deren Umweltvorteil nicht an die Qualitäten des beworbenen Produkts anknüpft, also insbesondere Umweltimagewerbung und Umweltsponsoring.
Ausgangspunkt der Untersuchung sind die rechtstatsächlichen Probleme der Umweltwerbung: Ein Umweltvorteil als positiver externer Effekt stellt i.d.R. keinen Kundennutzen dar, weshalb Umweltwerbung keinen für den Umworbenen spürbaren Vorteil anpreisen kann.
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Produktbeschreibung
Der Autor beschäftigt sich in der vorliegenden Abhandlung mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Werbung, die einen Umweltvorteil in Aussicht stellt. Genauer untersucht werden Werbemaßnahmen, deren Umweltvorteil nicht an die Qualitäten des beworbenen Produkts anknüpft, also insbesondere Umweltimagewerbung und Umweltsponsoring.

Ausgangspunkt der Untersuchung sind die rechtstatsächlichen Probleme der Umweltwerbung: Ein Umweltvorteil als positiver externer Effekt stellt i.d.R. keinen Kundennutzen dar, weshalb Umweltwerbung keinen für den Umworbenen spürbaren Vorteil anpreisen kann. Solche Werbung, die nicht auf die vom Angebot für den Verbraucher ausgehenden Vorteile abstellt, scheint zunächst dem Leitbild des Leistungswettbewerbs zu widersprechen.

Bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber, daß auch diese Werbung eine »informationsökonomische« Förderung des Wettbewerbs sein kann, besonders wenn man mit dem EuGH Verbraucherschutz als Schutz durch Information undnicht, wie der BGH, als Schutz vor Information versteht. Daher ist bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr das Interesse von Anbietern und Nachfragern an der Verbreitung von umweltbezogenen Informationen zu berücksichtigen. Gefühlsausnutzend i.S.d. § 1 UWG ist diese Werbung nur, wenn ihre werbliche Beeinflussung stärker ist als bei einer bloßen Erinnerungswerbung und sie zudem Bezugsentscheidungen unsachlich beeinflußt. Unsachlichkeit liegt nicht vor, wenn der angepriesene Umweltvorteil in einer Verringerung der vom Angebotenen ausgehenden negativen externen Effekte besteht. Diese Beurteilung ist auch auf andere Werbemaßnahmen ohne Produktqualitätsbezug anwendbar, z.B. Sendungssponsoring ohne Bezug zwischen Sendung und Produkt oder Werbung mit sozialem Engagement (»Schafft Arbeitsplätze« oder »fair gehandelt«).
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