Das Grundrecht des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt ist eine grundlegende Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Die Spanische Verfassung von 1978 hat als jüngste Verfassung Westeuropas diese Garantie vor dem Hintergrund des Franco-Regimes und angelehnt an ihre Vorbilder, die italienische Verfassung und das Bonner Grundgesetz, in ihren Grundrechtskatalog aufgenommen (Art. 24 Abs. I).
Aufgrund einer strengen Konzeption des Gewaltenteilungsgrundsatzes hat die spanische Rechtsprechung ein eigenes Verständnis der Garantien entwickelt, die dem Art. 24 Abs. I Span. Verf. entnommen werden können: Die Rechtsschutzgarantie fordert in Spanien im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 GG ein objektives Rechtsschutzverfahren. Ziel des Verfahrens ist primär die Kontrolle der Legalität des Verwaltungshandelns; nur mittelbar dient das Verfahren der Realisierung der Rechte der Bürger. Daher genügt ein Feststellungsurteil den Vorgaben der Rechtsschutzgarantie; die Klagebefugnis wird zwar als bloßes Ernsthaftigkeitserfordernis weit ausgelegt, rechtliche Kontrollmaßstäbe entwickeln. Schließlich gewährleistet die Rechtsschutzgarantie keinen effektiven einstweiligen Rechtsschutz, da dieser allein durch ein subjektiv-rechtliches Verständnis des gerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt ist. Allein beim besonderen einfachgerichtlichen Verfahren zum Schutz der Grundrechte - einer Besonderheit der spanischen Rechtsordnung -, bei der Verfassungsbeschwerde und in einigen Urteilen des Obersten Gerichtshofes ist eine Subjektivierung des Rechtsschutzes erkennbar.
Dieses Verständnis der Rechtsschutzgarantie ist exemplarisch für den romanischen Rechtskreis, der die Verfahren bei den Organen der Europäischen Union - insbesondere beim EuGH - entscheidend prägt. Daher muß die Entwicklung eines europäischen Verwaltungsrechts einhergehen mit der kritischen Beleuchtung dieser Konzeption.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem »Thesis Prize 1996« der European Group of Public Law in Spetses, Griechenland.
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Aufgrund einer strengen Konzeption des Gewaltenteilungsgrundsatzes hat die spanische Rechtsprechung ein eigenes Verständnis der Garantien entwickelt, die dem Art. 24 Abs. I Span. Verf. entnommen werden können: Die Rechtsschutzgarantie fordert in Spanien im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 GG ein objektives Rechtsschutzverfahren. Ziel des Verfahrens ist primär die Kontrolle der Legalität des Verwaltungshandelns; nur mittelbar dient das Verfahren der Realisierung der Rechte der Bürger. Daher genügt ein Feststellungsurteil den Vorgaben der Rechtsschutzgarantie; die Klagebefugnis wird zwar als bloßes Ernsthaftigkeitserfordernis weit ausgelegt, rechtliche Kontrollmaßstäbe entwickeln. Schließlich gewährleistet die Rechtsschutzgarantie keinen effektiven einstweiligen Rechtsschutz, da dieser allein durch ein subjektiv-rechtliches Verständnis des gerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt ist. Allein beim besonderen einfachgerichtlichen Verfahren zum Schutz der Grundrechte - einer Besonderheit der spanischen Rechtsordnung -, bei der Verfassungsbeschwerde und in einigen Urteilen des Obersten Gerichtshofes ist eine Subjektivierung des Rechtsschutzes erkennbar.
Dieses Verständnis der Rechtsschutzgarantie ist exemplarisch für den romanischen Rechtskreis, der die Verfahren bei den Organen der Europäischen Union - insbesondere beim EuGH - entscheidend prägt. Daher muß die Entwicklung eines europäischen Verwaltungsrechts einhergehen mit der kritischen Beleuchtung dieser Konzeption.
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