Im Vergleich zu anderen Normen ist der
843 III BGB vom Wortlaut eher kurz gehalten, einfach formuliert und überschaubar strukturiert, sodass auf den ersten Blick die Annahme gerechtfertigt sein könnte, dass diese Vorschrift innerhalb der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis keine Probleme bereitet. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch vielmehr, dass in der Praxis der Schadensregulierung eine Rechtsunsicherheit herrscht, welche im Ergebnis wirtschaftlich unzureichende, ungerechte und teilweise sogar rechtswidrige Regulierungsergebnisse auf Kapitalisierungsbasis nach sich zieht. Das vorrangige Ziel dieser Arbeit ist es, die Diskrepanz zwischen dem Anspruch an den
843 III BGB (Rechtsicherheit und angemessene Schadensregulierung) und der Rechtswirklichkeit (Rechtsunsicherheit und unangemessene Schadensregulierung) aufzulösen - und zwar durch eine rechtlich-dogmatische Analyse des
843 III BGB. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass die bisherige (restriktive) Auslegung und Anwendung unzutreffend bzw. rechtwidrig ist und es zur Umsetzung des an sich intendierten Gesetzeszweckes (Schutz des "schwächeren" Geschädigten) einer extensiven Auslegung und Anwendung des
843 III BGB bedarf.
843 III BGB vom Wortlaut eher kurz gehalten, einfach formuliert und überschaubar strukturiert, sodass auf den ersten Blick die Annahme gerechtfertigt sein könnte, dass diese Vorschrift innerhalb der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis keine Probleme bereitet. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch vielmehr, dass in der Praxis der Schadensregulierung eine Rechtsunsicherheit herrscht, welche im Ergebnis wirtschaftlich unzureichende, ungerechte und teilweise sogar rechtswidrige Regulierungsergebnisse auf Kapitalisierungsbasis nach sich zieht. Das vorrangige Ziel dieser Arbeit ist es, die Diskrepanz zwischen dem Anspruch an den
843 III BGB (Rechtsicherheit und angemessene Schadensregulierung) und der Rechtswirklichkeit (Rechtsunsicherheit und unangemessene Schadensregulierung) aufzulösen - und zwar durch eine rechtlich-dogmatische Analyse des
843 III BGB. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass die bisherige (restriktive) Auslegung und Anwendung unzutreffend bzw. rechtwidrig ist und es zur Umsetzung des an sich intendierten Gesetzeszweckes (Schutz des "schwächeren" Geschädigten) einer extensiven Auslegung und Anwendung des
843 III BGB bedarf.