Welche Bedeutsamkeit wollen wir Werten wie kollektiver Selbsthilfe, Verwaltungsautarkie, Freiheit, Gleichheit oder Demokratie in Bezug auf unsere privatautonom gestaltbare Lebensführung zumessen? Wer diese philosophische Frage rechtlich interpretieren möchte, muss auf das Gesellschaftsrecht und mittelbar auch auf das Verfassungsrecht schauen. Denn das Gesellschaftsrecht regelt das rechtliche Können innerhalb unserer Gesellschaftsformen. Das Verfassungsrecht wiederum gibt ein Mindest- sowie ein Übermaß an Regelung vor. Die eG ist eine außergewöhnliche Gesellschaftsform und ihr Konzept stark an den oben genannten Werten orientiert. Das verrät bereits ein Blick in § 1 GenG, wonach die Förderung der Mitglieder als gesetzlich manifestierte Zwecksetzung verankert wird. Die Förderwirtschaft sowie andere Essenzen der eG laufen Gefahr ¿ vor dem Hintergrund eines vorherrschend kapitalwirtschaftlich orientierten Anpassungsdrucks ¿ abgeschafft bzw. bis zur Unkenntlichkeit aufgeweicht zu werden. Die vergleichsweise Darstellung besonderer Eigenarten der eG, ob und inwieweit die Legislative zu Wesensveränderungen bemächtigt ist und was aus verfassungsrechtlicher Sicht Bestandsschutz genießt oder genießen sollte, erörtert der Verfasser in dieser Arbeit.
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