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Der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG ist die Schnittstelle des Lauterkeitsrechts zu anderen Regelungsbereichen, so auch zum Medienrecht. Der bisherige Diskurs in Rechtsprechung und Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einordnung einzelner Vorschriften, was der Schnittstellenfunktion des Rechtsbruchtatbestands geschuldet ist. Der Wettbewerbsrechtler konzentriert sich insofern auf das Wettbewerbsrecht, während der Medienrechtler sich mit dem Medienrecht befasst. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem jeweils anderen Rechtsgebiet unterbleibt. Jan Heinrich Schmitt-Mücke…mehr

Produktbeschreibung
Der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG ist die Schnittstelle des Lauterkeitsrechts zu anderen Regelungsbereichen, so auch zum Medienrecht. Der bisherige Diskurs in Rechtsprechung und Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einordnung einzelner Vorschriften, was der Schnittstellenfunktion des Rechtsbruchtatbestands geschuldet ist. Der Wettbewerbsrechtler konzentriert sich insofern auf das Wettbewerbsrecht, während der Medienrechtler sich mit dem Medienrecht befasst. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem jeweils anderen Rechtsgebiet unterbleibt. Jan Heinrich Schmitt-Mücke betrachtet diese Entwicklung des Wettbewerbs- und Medienrechts eingehend und untersucht, inwiefern medienrechtliche Vorschriften mittels § 3a UWG lauterkeitsrechtlich durchsetzbar sind. Denn vor allem eine systematische Darstellung, welche über die beschriebene Qualifikation einzelner Vorschriften hinausgeht, und damit einem konvergent gedachten Medienrecht Rechnung trägt, ist bislang Terra incognita. Abschließend entwickelt der Autor im Abgleich der Schutzzwecke des Wettbewerbs- und Medienrechts abstrakte Kriterien, um medienrechtliche Vorschriften einzuordnen.
Autorenporträt
Geboren 1996; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Greifswald; 2021 Erstes Staatsexamen; 2021-23 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Medienrecht der Universität Greifswald; Rechtsreferendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.