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Jan Knöbl befasst sich mit dem Rechtsschutz bei der Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte und behandelt dabei verschiedene auf der Schnittstelle von öffentlichem Recht und Privatrecht angesiedelte Fragestellungen, die auch schon Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung waren. Vor allem die vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vereinbarkeit der für den Rechtsschutz bedeutenden Zweiteilung des Vergaberechts mit dem Grundgesetz wird kritisch hinterfragt und auch vor dem Hintergrund des Europarechts erörtert. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Rechtslage den…mehr

Produktbeschreibung
Jan Knöbl befasst sich mit dem Rechtsschutz bei der Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte und behandelt dabei verschiedene auf der Schnittstelle von öffentlichem Recht und Privatrecht angesiedelte Fragestellungen, die auch schon Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung waren. Vor allem die vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vereinbarkeit der für den Rechtsschutz bedeutenden Zweiteilung des Vergaberechts mit dem Grundgesetz wird kritisch hinterfragt und auch vor dem Hintergrund des Europarechts erörtert. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Rechtslage den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV 1 GG nicht entspricht. Auch eine Vereinbarkeit mit der Rechtsschutzgarantie des Europarechts wird verneint, weil diese wie jene eine faktische Verweisung auf Sekundärrechtsschutz nicht gestattet. Eine völlige Angleichung des Rechtsschutzsystems unterhalb der Schwellenwerte an das oberhalb der Schwellenwerte ist allerdings nicht erforderlich. Knöbl entwickelt Lösungsmöglichkeiten für die Herstellung verfassungs- und europarechtskonformer Zustände und behandelt dabei weitere umstrittene Fragen wie z. B. die des Rechtswegs in vergaberechtlichen Streitigkeiten unterhalb der Schwellenwerte. Entgegen dem Bundesverwaltungsgericht vertritt der Autor, dass für die Beantwortung der Rechtswegfrage auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs abzustellen ist mit der Folge, dass regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
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