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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar: Strafrecht im Nationalsozialismus, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit soll einen groben Überblick davon verschaffen, ob und inwieweit das Reichsgericht, in Fragen welche den allgemeinen Teil des Strafrechts betreffen, den nationalsozialistischen (Rechts-)Entwicklungen zwischen 1933 und 1945 gefolgt ist. Dabei wird vor allem versucht zu erörtern, inwieweit man der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar: Strafrecht im Nationalsozialismus, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit soll einen groben Überblick davon verschaffen, ob und inwieweit das Reichsgericht, in Fragen welche den allgemeinen Teil des Strafrechts betreffen, den nationalsozialistischen (Rechts-)Entwicklungen zwischen 1933 und 1945 gefolgt ist. Dabei wird vor allem versucht zu erörtern, inwieweit man der Behauptung von einigen Autoren, die deutsche Justiz, vorrangig das Reichsgericht, habe sich im Dritten Reich als willfähriges Werkzeug in den Händen der damaligen Machthaber erwiesen, zustimmen kann. Zudem wird im Anschluss an die einzelnen Gliederungspunkte dort, wo es möglich bzw. nötig ist noch kurz darauf eingegangen, inwieweit sich die Rechsprechung des BGH noch an Rechtssätzen orientiert, die vom Reichsgericht im 3. Reich eingeführt bzw. verwendet wurden.
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