Die deutsche Verwaltung öffnet sich dem Internet. Diese Entwicklung stellt neue Anforderungen an das Verwaltungsverfahrensrecht. Mit dem dritten Verwaltungsverfahrensänderungsgesetz wurden die rechtlichen Voraussetzungen eines "elektronischen Verwaltungsverfahrens" geschaffen. Der Verfasser stellt die Anwendungsmöglichkeiten und die Anwendungsgrenzen dieser Hauptanwendung des "E-Government" dar. Er konzentriert sich hierbei auf die Verwendung der elektronischen Signatur.
Jan Skrobotz erläutert zuerst die Rahmenbedingungen des "E-Government", darunter die Technik elektronischer Signaturverfahren und das Signaturgesetz. Er behandelt sodann das Potential der neuen Medien und macht die Grenzen der Technik deutlich. Die Ziele des "E-Government", die Verbesserung und Verbilligung der Verwaltungsarbeit, sind nicht zugleich zu erreichen. Abzulehnen sind Ideen, das "E-Government" nur als Vehikel zur Verbreitung der Signaturtechnologie zu missbrauchen.
Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet der Teil "Anforderungen an das Verwaltungsrecht". Der Autor setzt sich eingehend mit den rechtlichen Problemen eines elektronischen Verwaltungsverfahrens auseinander. Er erörtert hierfür den Begriff der Schriftform und die Möglichkeiten, diese Form und ihre Funktionen mit elektronischen Mitteln zu erfüllen. Im Zentrum der Arbeit stehen der neue § 3a VwVfG und der modifizierte § 37 VwVfG. Fragen des elektronischen Zugangs und der elektronischen Form werden ebenso angesprochen wie der elektronische Verwaltungsakt. Besonderes Augenmerk legt der Verfasser auf die Gestaltung der behördlichen Zertifizierungsinfrastruktur. Diese darf zur Wahrung des Demokratieprinzips und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht durch Private, sondern muss durch die Verwaltung selbst betrieben werden. Abschließend wird die Kontrolle des elektronischen Verwaltungshandelns untersucht.
Zusammengefasst bewertet Jan Skrobotz den Einsatz elektronischer Medien im Verwaltungsverfahren trotz aller technischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Probleme als für die Verwaltung und den Bürger durchaus vielversprechend.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Jan Skrobotz erläutert zuerst die Rahmenbedingungen des "E-Government", darunter die Technik elektronischer Signaturverfahren und das Signaturgesetz. Er behandelt sodann das Potential der neuen Medien und macht die Grenzen der Technik deutlich. Die Ziele des "E-Government", die Verbesserung und Verbilligung der Verwaltungsarbeit, sind nicht zugleich zu erreichen. Abzulehnen sind Ideen, das "E-Government" nur als Vehikel zur Verbreitung der Signaturtechnologie zu missbrauchen.
Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet der Teil "Anforderungen an das Verwaltungsrecht". Der Autor setzt sich eingehend mit den rechtlichen Problemen eines elektronischen Verwaltungsverfahrens auseinander. Er erörtert hierfür den Begriff der Schriftform und die Möglichkeiten, diese Form und ihre Funktionen mit elektronischen Mitteln zu erfüllen. Im Zentrum der Arbeit stehen der neue § 3a VwVfG und der modifizierte § 37 VwVfG. Fragen des elektronischen Zugangs und der elektronischen Form werden ebenso angesprochen wie der elektronische Verwaltungsakt. Besonderes Augenmerk legt der Verfasser auf die Gestaltung der behördlichen Zertifizierungsinfrastruktur. Diese darf zur Wahrung des Demokratieprinzips und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht durch Private, sondern muss durch die Verwaltung selbst betrieben werden. Abschließend wird die Kontrolle des elektronischen Verwaltungshandelns untersucht.
Zusammengefasst bewertet Jan Skrobotz den Einsatz elektronischer Medien im Verwaltungsverfahren trotz aller technischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Probleme als für die Verwaltung und den Bürger durchaus vielversprechend.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
»Skrobotz hat eine sehr kenntnisreiche und fundierte Darstellung zahlreicher aktueller Problemzusammenhänge vorgelegt, die mit der Nutzung der Möglichkeiten moderner Informations- und Kommunikationstechnologie in Verwaltungsverfahren einhergehen. [...] Die gut lesbare und aufgrund des Registers auch bei Einzelfragen gut nutzbare Arbeit bildet nicht nur den wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab [...], sondern stellt auch ein in der Praxis gut verwendbares Werk dar, dem große Verbreitung zu wünschen ist.«
Utz Schliesky, in: Die Verwaltung, 1/2007
Utz Schliesky, in: Die Verwaltung, 1/2007