Untersuchungsgegenstand ist die rechtliche Frage, ob Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft verpflichtet sein können, kartellrechtliche Kronzeugenregelungen zu nutzen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Denn die unterlassene Nutzung einer Kronzeugenregelung hat unter Umständen die Schädigung der Gesellschaft zur Folge, wenn das Kartell gleichwohl aufgedeckt und ein Bußgeld gegen die Gesellschaft verhängt wird und dieser Schaden durch die Nutzung einer Kronzeugenregelung hätte vermieden werden können. Tatsächlich folgt aus der Pflicht des Vorstands, im Interesse der…mehr
Untersuchungsgegenstand ist die rechtliche Frage, ob Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft verpflichtet sein können, kartellrechtliche Kronzeugenregelungen zu nutzen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Denn die unterlassene Nutzung einer Kronzeugenregelung hat unter Umständen die Schädigung der Gesellschaft zur Folge, wenn das Kartell gleichwohl aufgedeckt und ein Bußgeld gegen die Gesellschaft verhängt wird und dieser Schaden durch die Nutzung einer Kronzeugenregelung hätte vermieden werden können. Tatsächlich folgt aus der Pflicht des Vorstands, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, dass er gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen und sich persönlich haftbar machen kann, wenn er die Möglichkeit einer Bußgeldreduzierung nicht nutzt.
Jan Tibor Böttcher hat sein Studium und seine Promotion an der Freien Universität Berlin absolviert. Seinen Master of Laws im europäischen und internationalen Recht erwarb er in den Niederlanden. Sein Rechtsreferendariat leistete er im Bezirk des Kammergerichts Berlin ab. Derzeit ist er bei einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei im Bereich des Finanzierungsrechts als Rechtsanwalt tätig.
Inhaltsangabe
Inhalt: Europäisches und deutsches Kartellrecht - Leniency Notice der Europäischen Kommission - Bonusregelung des Bundeskartellamtes - Gesellschaftsrechtliche Haftung des Vorstands wegen der Nichtnutzung einer kartellrechtlichen Kronzeugenregelung - Haftung des Vorstands gemäß 93 Abs. 2 S. 1 AktG - Allgemeine Sorgfaltspflichten - Business Judgement Rule - Unternehmerisches Ermessen - ARAG-Garmenbeck.
Inhalt: Europäisches und deutsches Kartellrecht - Leniency Notice der Europäischen Kommission - Bonusregelung des Bundeskartellamtes - Gesellschaftsrechtliche Haftung des Vorstands wegen der Nichtnutzung einer kartellrechtlichen Kronzeugenregelung - Haftung des Vorstands gemäß 93 Abs. 2 S. 1 AktG - Allgemeine Sorgfaltspflichten - Business Judgement Rule - Unternehmerisches Ermessen - ARAG-Garmenbeck.
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