Der Hamburger »Staatsvertrag mit Muslimen« vom 13.11.2012 kann - trotz inhaltlicher Parallelen zu Konkordaten und Kirchenverträgen - nicht zu den Staatskirchenverträgen im engeren Sinne gezählt werden, es handelt sich vielmehr um einen kooperationsrechtlichen Vertrag sui generis. Der tiefere Sinn der Vereinbarung besteht darin, dass die Religionsgemeinschaftseigenschaft der Verbände festgestellt worden ist.
Insbesondere die Kooperationsfähigkeit des DITIB-Landesverbandes bleibt angesichts seiner Anbindung an den türkischen Staat fraglich. Der Weg strukturell-rechtlicher Integration islamischer Verbände als Indikator des staatskirchenrechtlichen Wandels wird erst mit der Erlangung eines staatskirchenrechtlichen Körperschaftsstatus und mit dem Abschluss eines Staatskirchenvertrages im engeren Sinne beschritten sein. Durch seinen spezifischen Charakter leitet der Vereinbarungsabschluss die »Generation 3, 5« des Vertragsstaatskirchenrechts ein und markiert einen Meilenstein im aktuellen Wandel des Staatskirchenrechts.
Insbesondere die Kooperationsfähigkeit des DITIB-Landesverbandes bleibt angesichts seiner Anbindung an den türkischen Staat fraglich. Der Weg strukturell-rechtlicher Integration islamischer Verbände als Indikator des staatskirchenrechtlichen Wandels wird erst mit der Erlangung eines staatskirchenrechtlichen Körperschaftsstatus und mit dem Abschluss eines Staatskirchenvertrages im engeren Sinne beschritten sein. Durch seinen spezifischen Charakter leitet der Vereinbarungsabschluss die »Generation 3, 5« des Vertragsstaatskirchenrechts ein und markiert einen Meilenstein im aktuellen Wandel des Staatskirchenrechts.