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Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus der steuerlichen Pflicht des Geschäftsführers zur rechtzeitigen Abführung von Lohnsteuerbeträgen an das Finanzamt kann ein persönliches gesellschaftsrechtliches Haftungsrisiko für den Geschäftsführer entstehen, wenn sich die Gesellschaft in einer insolvenzreifen Phase befindet. Das Vertretungsorgan der GmbH…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus der steuerlichen Pflicht des Geschäftsführers zur rechtzeitigen Abführung von Lohnsteuerbeträgen an das Finanzamt kann ein persönliches gesellschaftsrechtliches Haftungsrisiko für den Geschäftsführer entstehen, wenn sich die Gesellschaft in einer insolvenzreifen Phase befindet. Das Vertretungsorgan der GmbH hat in dieser Zeit die gesellschaftsrechtliche Pflicht gem. 64 Abs. 2 GmbHG und der daraus entstandenen Rechtsprechung, Verkürzungen des Gesellschaftsvermögens vor Beginn des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Kommt der Geschäftsführerdieser Vorschrift nicht nach, indem er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abführt, so soll durch das Gesetz sichergestellt werden, dass das Vermögen der Gesellschaft durch eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers wieder aufgefüllt wird. Eine andere persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach 69 AO kann vorliegen, wenn er als gesetzlicher Vertreter die einbehaltene Lohnsteuer aus Zwecken der Masseerhaltungspflicht nicht an das Finanzamt abführt. Danach wird der gesetzliche Vertreter der Haftungsschuldner der Lohnsteuer. Es liegt somit eine Kollision zwischen der gesellschaftsrechtlichen Masseerhaltungspflicht und der steuerrechtlichen Pflicht zur Abführung von Lohnsteuerbeträgen vor. Der Geschäftsführer kann somit entweder nach den Vorschriften des GmbHG oder der Abgabenordnung zur persönlichen Haftung herangezogen werden.