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Die Auswirkungen des europäischen Verbraucherschutzes auf die Parteiherrschaft im deutschen Zivilprozess - Hoppenbrock, Jasper
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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 17 Punkte, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Internationales Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht galt das nationale Zivilverfahrensrecht lange als vom Unionsrecht wenig beeinflusster Bereich. Im Zuge der voranschreitenden Integration in Europa haben sich jedoch auch auf diesem Gebiet eine Vielzahl von Einwirkungen entwickelt.Solche Einwirkungen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 17 Punkte, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Internationales Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht galt das nationale Zivilverfahrensrecht lange als vom Unionsrecht wenig beeinflusster Bereich. Im Zuge der voranschreitenden Integration in Europa haben sich jedoch auch auf diesem Gebiet eine Vielzahl von Einwirkungen entwickelt.Solche Einwirkungen zeigen sich auch im Rahmen der sekundärrechtlichen Verbraucherschutzregelungen der Union. Hier kann es dazu kommen, dass der Verbraucher seine Rechte nicht kennt und daher relevanten Tatsachenvortrag unterlässt. Das sich daraus ergebende Spannungsfeld zwischen der Parteiherrschaft im Zivilprozess und den Verbraucherschutzgrundsätzen der Union ist Thema dieser Arbeit.Nach einer Verortung des Themas wird die einschlägige Rechtsprechung des EuGH untersucht. Die Begründungsansätze des EuGH werden am Beispiel der Klauselrichtlinie analysiert und auf ihre Übertragbarkeit auf verschiedene Richtlinien untersucht. Vor einer abschließenden Betrachtung wird schließlich untersucht, ob der aufgeworfenen Problematik im Rahmen der richterlichen Hinweispflicht aus § 139 ZPO begegnet werden kann.