Der Autor weist nach, dass der Vorbehalt des Gesetzes nicht für die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinden gilt. Diese sind befugt, ohne parlamentsgesetzliche Grundlage in die Grundrechte der Bürger einzugreifen, da ihnen das Grundgesetz eine eigenständige Rechtsetzungskompetenz zuweist. Die Gemeinden erfüllen wie der Bund und die Länder die hierfür notwendigen demokratischen und rechtsstaatlichen Voraussetzungen.
Der Autor weist nach, dass der Vorbehalt des Gesetzes nicht für die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinden gilt. Diese sind befugt, ohne parlamentsgesetzliche Grundlage in die Grundrechte der Bürger einzugreifen, da ihnen das Grundgesetz eine eigenständige Rechtsetzungskompetenz zuweist. Die Gemeinden erfüllen wie der Bund und die Länder die hierfür notwendigen demokratischen und rechtsstaatlichen Voraussetzungen.
Der Autor: Jean-Pierre Bussalb wurde 1968 in Karlsruhe geboren. Nachdem er Jura in Heidelberg studierte, absolvierte er sein Referendariat in Karlsruhe und promovierte in Jena. Seit 2002 ist er beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel in Frankfurt am Main.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Die verfassungrechtliche Konzeption der gemeindlichen Selbstverwaltung - Die demokratische Legitimation der Gemeindevertretungen - Die Gewährleistung von Rechtsstaatlichkeit durch die gemeindliche Rechtsetzung - Die prinzipielle Gleichwertigkeit von Gesetzgebungsverfahren und gemeindlichem Verfahren der Satzungsgebung.
Aus dem Inhalt: Die verfassungrechtliche Konzeption der gemeindlichen Selbstverwaltung - Die demokratische Legitimation der Gemeindevertretungen - Die Gewährleistung von Rechtsstaatlichkeit durch die gemeindliche Rechtsetzung - Die prinzipielle Gleichwertigkeit von Gesetzgebungsverfahren und gemeindlichem Verfahren der Satzungsgebung.
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