Jens Sebastian Groh untersucht die Auswirkungen des
9 AGG auf die gegenwärtigen Einstellungs- und Kündigungskriterien kirchlicher Arbeitgeber. Im Kern wird die Frage behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen Ungleichbehandlungen aus Gründen der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität weiterhin gerechtfertigt werden können. Zunächst beleuchtet der Autor die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik und arbeitet einzelne Fallgruppen heraus. Sodann werden die europarechtlichen Vorgaben der RL 2000/78/EG und des europäischen Primärrechts behandelt und deren Auswirkungen auf das Verständnis des
9 AGG analysiert. Daran schließt sich eine Untersuchung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Grundlagen an. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis einer restriktiven Auslegung des
9 AGG. Kirchliche Arbeitgeber dürfen im Rahmen von Einstellungs- und Kündigungsentscheidungen nur dann aus religiös motivierten Gründen differenzieren, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers tendenzbezogen ist. Die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen aus Gründen der sexuellen Identität wird durch den Autor hingegen in jedem Fall abgelehnt.
9 AGG auf die gegenwärtigen Einstellungs- und Kündigungskriterien kirchlicher Arbeitgeber. Im Kern wird die Frage behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen Ungleichbehandlungen aus Gründen der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität weiterhin gerechtfertigt werden können. Zunächst beleuchtet der Autor die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik und arbeitet einzelne Fallgruppen heraus. Sodann werden die europarechtlichen Vorgaben der RL 2000/78/EG und des europäischen Primärrechts behandelt und deren Auswirkungen auf das Verständnis des
9 AGG analysiert. Daran schließt sich eine Untersuchung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Grundlagen an. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis einer restriktiven Auslegung des
9 AGG. Kirchliche Arbeitgeber dürfen im Rahmen von Einstellungs- und Kündigungsentscheidungen nur dann aus religiös motivierten Gründen differenzieren, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers tendenzbezogen ist. Die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen aus Gründen der sexuellen Identität wird durch den Autor hingegen in jedem Fall abgelehnt.