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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: sehr gut, Universität zu Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entwicklungen im Fernsehgeschäft vollziehen sich unter den wachsamen Augen des Bundeskartellamts und der KEK . Die im Medienbereich tätigen Unternehmen haben bereits vor einiger Zeit die Konvergenz der Medien für die Zukunft erkannt und ein Geflecht an Beteiligungen über die Grenzen einzelner Medien hinweg aufgebaut. Mit diesem Geflecht wird den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, ihre Produkte in die verschiedensten Märkte und Medienbereiche zu…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: sehr gut, Universität zu Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entwicklungen im Fernsehgeschäft vollziehen sich unter den wachsamen Augen des Bundeskartellamts und der KEK . Die im Medienbereich tätigen Unternehmen haben bereits vor einiger Zeit die Konvergenz der Medien für die Zukunft erkannt und ein Geflecht an Beteiligungen über die Grenzen einzelner Medien hinweg aufgebaut. Mit diesem Geflecht wird den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, ihre Produkte in die verschiedensten Märkte und Medienbereiche zu transportieren, um sie einem größeren Publikum zugänglich zu machen. Über die Grenzen der Medien und ihrer Märkte hinweg geschlossene Unternehmensverbindungen können als Medienkong-lomerate bezeichnet werden. Medienkonglomerate können im Einzelfall ein erhebli-ches ökonomisches Risiko mit sich bringen und somit Gegenstand kartellrechtlicher Prüfungen werden. Medienunternehmen unterliegen im Wesentlichen den Verboten für marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen in uneingeschränktem Maße und ohne medienspezifische Anwendungsdoktrin. Bei Unternehmenszusammen-schlüssen in Deutschland ist das Bundeskartellamt vorwiegend für die Beurteilung der Zusammenschlüsse anhand der Regelungen der deutschen Fusionskontrolle, §§ 35 ff. GWB, zuständig. Ziel der deutschen Fusionskontrolle ist die Gewährleistung der Erhaltung wettbewerblicher Marktstrukturen. Gem. § 36 Abs.1 GWB hat die Be-hörde einen Zusammenschluss zu untersagen, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Bei Fusionen unterscheidet man üblicherweise zwischen horizontalen, vertikalen und konglomeraten Fusionen. Bei einem horizontalen Zusammenschluss sind die Unternehmen auf denselben Märkten tätig. Bei vertikalen Zusammenschlüssen (z.B. zwischen Zulieferer und Hersteller oder zwischen Hersteller und Händler) können sich Verstärkungseffekte insbesondere im Hinblick auf dasTatbestandsmerkmal in § 19 Abs.2 Nr.2 GWB "Zu-gang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten" ergeben. Eine vertikale Integration im Medienmarkt erlaubt die Kontrolle über mehrer Produktionsstufen, maximal von der Produktion eines Inhaltes bis zum Vertrieb des Endproduktes an den Kunden...
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