Diese Untersuchung befasst sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ehescheidungsrecht nach
55 Abs. 2 EheG 38 und
48 Abs. 2 EheG 46 von 1938 bis 1961. Danach war es möglich, eine schuldhaft zerrüttete Ehe scheiden zu lassen. Wenn der Scheidungsunwillige der Scheidung allerdings widersprochen hatte, konnte bei Beachtung des Widerspruchs an der Ehe festgehalten werden. Bei unveränderter Gesetzeslage für diesen Scheidungsgrund von 1938 bis 1961 wird mit dieser Arbeit die Frage untersucht, wie vergleichbare Fälle vom Reichsgericht und später vom Bundesgerichtshof behandelt wurden.
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55 Abs. 2 EheG 38 und
48 Abs. 2 EheG 46 von 1938 bis 1961. Danach war es möglich, eine schuldhaft zerrüttete Ehe scheiden zu lassen. Wenn der Scheidungsunwillige der Scheidung allerdings widersprochen hatte, konnte bei Beachtung des Widerspruchs an der Ehe festgehalten werden. Bei unveränderter Gesetzeslage für diesen Scheidungsgrund von 1938 bis 1961 wird mit dieser Arbeit die Frage untersucht, wie vergleichbare Fälle vom Reichsgericht und später vom Bundesgerichtshof behandelt wurden.
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