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Verschmelzen Unternehmen, bleiben auf Seite des übertragenden Rechtsträgers stets bestimmte innergesellschaftliche Sachverhalte unvollendet. Dies gilt auch für die Entlastung der Organmitglieder. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nach dem Vollzug einer Verschmelzung eine Entlastung der Organmitglieder übertragender Rechtsträger für ihre frühere Tätigkeit überhaupt noch möglich ist und wer gegebenenfalls dafür nach welchen Regeln zuständig ist. Vor dem Hintergrund divergierender Entscheidungen des OLG München und des OLG Hamburg spricht sich der Verfasser im Grundsatz für eine Möglichkeit…mehr

Produktbeschreibung
Verschmelzen Unternehmen, bleiben auf Seite des übertragenden Rechtsträgers stets bestimmte innergesellschaftliche Sachverhalte unvollendet. Dies gilt auch für die Entlastung der Organmitglieder. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nach dem Vollzug einer Verschmelzung eine Entlastung der Organmitglieder übertragender Rechtsträger für ihre frühere Tätigkeit überhaupt noch möglich ist und wer gegebenenfalls dafür nach welchen Regeln zuständig ist. Vor dem Hintergrund divergierender Entscheidungen des OLG München und des OLG Hamburg spricht sich der Verfasser im Grundsatz für eine Möglichkeit zur Schließung von "Entlastungslücken" auf Seiten des übernehmenden Rechtsträgers aus. Er zeigt ferner eine Möglichkeit auf, wie durch Regelungen im Verschmelzungsvertrag Vorsorge getroffen werden kann, damit nicht ausnahmsweise "Entlastungslücken" verbleiben.
Autorenporträt
Der Autor: Julian Redeke wurde 1975 in Mainz geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mainz und dem Referendariat folgte die Promotion im Jahr 2006. Seitdem ist der Autor als Rechtsanwalt für eine internationale Wirtschaftskanzlei in Frankfurt am Main tätig.