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Die Arbeit analysiert und stellt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH («funktionale Subjektivierung») die inhaltlichen Erfordernisse dar, die nationale Gerichte bei der Auslegung von gemeinschaftlichem Sekundärrecht zu würdigen haben. Am Beispiel der §§ 44 ff. BImSchG wird aufgezeigt, welche Schwierigkeiten nationale Gerichte haben, diesen Erfordernissen bisweilen zu genügen. Der Autor greift Vorschläge zur Modifizierung der Schutznormtheorie durch Einbeziehung des gemeinschaftlichen Gesetzgeberwillens auf und kommt so - in Übereinstimmung mit dem EuGH - zum Ergebnis, dass die im…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit analysiert und stellt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH («funktionale Subjektivierung») die inhaltlichen Erfordernisse dar, die nationale Gerichte bei der Auslegung von gemeinschaftlichem Sekundärrecht zu würdigen haben. Am Beispiel der §§ 44 ff. BImSchG wird aufgezeigt, welche Schwierigkeiten nationale Gerichte haben, diesen Erfordernissen bisweilen zu genügen. Der Autor greift Vorschläge zur Modifizierung der Schutznormtheorie durch Einbeziehung des gemeinschaftlichen Gesetzgeberwillens auf und kommt so - in Übereinstimmung mit dem EuGH - zum Ergebnis, dass die im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Normen der §§ 44 ff. BImSchG zwingend subjektive Rechtspositionen enthalten. Hiernach beschäftigt sich der Autor mit den Problemen, die der Einzelne bei der Durchsetzung seiner subjektiven Rechtspositionen haben könnte. Insbesondere geht es um die Anerkennung und Durchsetzung des bis dato umstrittenen Normerlassanspruchs.
Autorenporträt
Kévin Paul-Hervé Tanguy, geboren 1980 in Toulouse (Frankreich), studierte Rechtswissenschaft in Bayreuth und Münster und schloss sein Studium 2007 mit dem Ersten Staatsexamen in Düsseldorf ab. Bis Mitte 2011 ist er noch Rechtsreferendar beim OLG Hamburg.