Verständigungen beschäftigen die Strafprozessrechtswissenschaft schon seit vielen Jahrzehnten. Dabei werden die Diskussionen über ein solch konsensuales Element im traditionell inquisitorisch-kontradiktorischen Strafprozess naturgemäß sehr kontrovers geführt. Nicht erst seit Inkrafttreten des Verständigungsgesetzes im Jahre 2009 und einer wegweisenden Entscheidung des BVerfG im Jahre 2013 sind Verständigungen aus dem prozessualen Alltag nicht mehr wegzudenken. Als zentrale Vorschrift erlaubt § 257c StPO Verständigungen zwischen den Verfahrensbeteiligten unter bestimmten Voraussetzungen und in geeigneten Fällen. In das JGG wurde eine entsprechende Regelung gerade nicht implementiert. Einer möglichen Anwendung des § 257c StPO über die Verweisungsnorm des § 2 Abs. 2 JGG wird ¿ meist unter Verweis auf den im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedanken ¿ ganz überwiegend mit Skepsis begegnet. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geboten erscheint und unternimmt den Versuch, mehr Transparenz bei der Frage der Zulässigkeit von Verständigungen im Jugendstrafverfahren zu schaffen.
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