Die Arbeit befasst sich mit der Bedeutung medizinischer Richtlinien und Leitlinien für die strafrechtliche Haftung des Arztes aus einer fehlerhaften Behandlung. Im Kern geht es dabei darum, ob die Vorschriften zur Bestimmung der objektiven Seite der Fahrlässigkeit herangezogen werden können. Aufgrund der Besonderheiten der ärztlichen Behandlung und verschiedener Richt- und Leitlinien immanenter Probleme ist dies nur unter Einschränkungen möglich. Dies liegt insbesondere daran, dass die Vorschriften nicht immer dem für die Haftung maßgeblichen Facharztstandard entsprechen. Aber auch andere Umstände, wie z. B. die Unmöglichkeit der Objektivierbarkeit ärztlichen Handelns, müssen vor der Heranziehung der Richt- und Leitlinien zur Bestimmung eines Behandlungsfehlers berücksichtigt werden.