Das deutsche Zahlungsdiensterecht ist seit 2009 in §§ 675c ff. BGB geregelt und ist 2017 im Rahmen der zweiten ZDRL geändert worden. Im Vergleich zu den früheren bereicherungsrechtlichen Theorien in Anweisungsfällen (Leistungsbegriff, Sphärentheorie, Rechtsscheinprinzip und Botentheorie) gibt nun allein das Vorliegen einer Autorisierung für die Abwicklung im fehlerhaften Zahlungsvorgang den Ausschlag. Die Durchgriffstheorie ist aufrechtzuerhalten. Bei Kreditkartenzahlung soll die Haftungsverteilung im Deckungsverhältnis den Vorrang vor der im Vollzugsverhältnis haben.
Die Risikoverteilung im chinesischen Zahlungsverkehr ist auf das Bereicherungsrecht und das Schadensersatzrecht angewiesen. Im Gegensatz zum deutschen Recht entsteht nach chinesischem Recht der Schaden beim Kontoinhaber statt bei der Zahlstelle. Der chinesische Gesetzgeber hat im digitalen Zahlungsverkehr eine strengere Haftung für den Dienstleister vorgesehen.
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Die Risikoverteilung im chinesischen Zahlungsverkehr ist auf das Bereicherungsrecht und das Schadensersatzrecht angewiesen. Im Gegensatz zum deutschen Recht entsteht nach chinesischem Recht der Schaden beim Kontoinhaber statt bei der Zahlstelle. Der chinesische Gesetzgeber hat im digitalen Zahlungsverkehr eine strengere Haftung für den Dienstleister vorgesehen.
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