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In den letzten Jahren zeichnet sich ein Trend ab. Nationale Gerichte rufen den Gerichtshof an, um im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV ihre innerstaatlichen Normen auf europarechtliche Konformität prüfen zu lassen. Mit der Auslegung des Unionsrechts ist es dem Gerichtshof nicht nur möglich, den Vorrang des Unionsrechts vor nationalen Regelungen festzustellen, vielmehr hat er die Möglichkeit erlangt, de facto nationales Recht zu überprüfen. Durch diesen direkten Prüfungsmaßstab für nationales Recht gibt es kaum noch Rechtsbereiche, die man als unionsstabil ansehen kann.…mehr

Produktbeschreibung
In den letzten Jahren zeichnet sich ein Trend ab. Nationale Gerichte rufen den Gerichtshof an, um im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV ihre innerstaatlichen Normen auf europarechtliche Konformität prüfen zu lassen. Mit der Auslegung des Unionsrechts ist es dem Gerichtshof nicht nur möglich, den Vorrang des Unionsrechts vor nationalen Regelungen festzustellen, vielmehr hat er die Möglichkeit erlangt, de facto nationales Recht zu überprüfen. Durch diesen direkten Prüfungsmaßstab für nationales Recht gibt es kaum noch Rechtsbereiche, die man als unionsstabil ansehen kann. Abgesehen von explizit angeführten Ausnahmen existieren keine nationalen Normbereiche mehr, die der Anwendung des Primärrechts entzogen werden können. Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung und die damit einhergehende Rechtssetzung des Gerichtshofes fast immer nur im Lichte der Ziele der Europäischen Union zu bestehen haben, erklären sich die teils schwer vorhersehbaren und teilweise unsicheren Urteile.
Autorenporträt
Ich wurde am 11. Juni 1973 in Riesa geboren. Nach dem Abitur erlernte ich zunächst den Beruf des Bankkaufmanns, verpflichte mich als Zeitsoldat bei der Bundeswehr und studierte danach von 2008-2010 Law in Context an der TU Dresden.Diese Arbeit entstand 2011 als Abschluss meines Masterprogramms am Europainstitut der Universität des Saarlandes.