Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Sonstiges, einseitig bedruckt, Note: 1,25, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik, Veranstaltung: Markttheorie, Sprache: Deutsch, Abstract: In der gegenwärtigen Debatte um die Ausgestaltung der organisatorischen Vorgaben in verschiedenen Netzwirtschaften (Telekommunikation, Elektrizitätswirtschaft, Eisenbahnwesen) wird über die Regulierung in diesen Bereichen stark diskutiert. Es wird vor allem die Frage gestellt, wem die Regulierungskompetenzen zugeordnet werden. Insbesondere muss geklärt werden, ob zusätzlich zu den allgemeinen Kartellbehörden sektorspezifische Regulierungsinstitutionen einzurichten sind.
In allen Netzsektoren kann als Argument für die Einrichtung eines speziellen Regulators angeführt werden, dass es angesichts der vorliegenden Monopolsituation ohne das Eingreifen und die Vorgaben eines Regulierers nicht zu Wettbewerb kommt.(1) Das Bundeskartellamt (BKartA) als Aufsichtsbehörde ist im Hinblick auf Selbstverständnis, Kompetenz und Ressourcenausstattung nicht dafür prädestiniert, Wettbewerb durch aktive Regulierung in Gang zu setzen, sondern wird erst ex-post bei Vorliegen von Wettbewerbsbeschränkungen aktiv. Außerdem ist die Missbrauchsaufsicht, zu dem die Netzzugangsproblematik gehört, in der Praxis des Kartellamtes auf Einzelfallprobleme bezogen.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die wettbewerbsrelevanten Regulierungsbefugnisse der Regulierungsbehörden in Netzsektoren einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
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In allen Netzsektoren kann als Argument für die Einrichtung eines speziellen Regulators angeführt werden, dass es angesichts der vorliegenden Monopolsituation ohne das Eingreifen und die Vorgaben eines Regulierers nicht zu Wettbewerb kommt.(1) Das Bundeskartellamt (BKartA) als Aufsichtsbehörde ist im Hinblick auf Selbstverständnis, Kompetenz und Ressourcenausstattung nicht dafür prädestiniert, Wettbewerb durch aktive Regulierung in Gang zu setzen, sondern wird erst ex-post bei Vorliegen von Wettbewerbsbeschränkungen aktiv. Außerdem ist die Missbrauchsaufsicht, zu dem die Netzzugangsproblematik gehört, in der Praxis des Kartellamtes auf Einzelfallprobleme bezogen.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die wettbewerbsrelevanten Regulierungsbefugnisse der Regulierungsbehörden in Netzsektoren einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
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