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Der Vertrag zugunsten Dritter blickt auf eine lange rechtshistorische Entwicklung zurück, welche im klassischen römischen Recht ihre Wurzeln hat aber durch die römisch-rechtliche Regel alteri stipulari nemo potest grundsätzlich keine Anerkennung fand. Diese Grundregel und deren Ausnahmen begleiten dieses Rechtsinstitut durch die Epoche der Glossatoren und Kommentatoren, des Usus Modernus Pandectarum, des Naturrechts und der Historischen Rechtsschule. Erst durch die III. Teilnovelle des ABGB im Jahr 1916 wird der Vertrag zugunsten Dritter in Österreich anerkannt und in 881 ABGB normiert.

Produktbeschreibung
Der Vertrag zugunsten Dritter blickt auf eine lange rechtshistorische Entwicklung zurück, welche im klassischen römischen Recht ihre Wurzeln hat aber durch die römisch-rechtliche Regel alteri stipulari nemo potest grundsätzlich keine Anerkennung fand. Diese Grundregel und deren Ausnahmen begleiten dieses Rechtsinstitut durch die Epoche der Glossatoren und Kommentatoren, des Usus Modernus Pandectarum, des Naturrechts und der Historischen Rechtsschule. Erst durch die III. Teilnovelle des ABGB im Jahr 1916 wird der Vertrag zugunsten Dritter in Österreich anerkannt und in
881 ABGB normiert.
Autorenporträt
Mag. iur. Monika Jobst hat an der Karl-Franzens-Universität Graz Rechtswissenschaften studiert und das Studium mit vorliegendem Thema als Diplomarbeit am Institut für Römisches Recht, Antike Rechtsgeschichte und Neuere Privatrechtsgeschichte 2014 abgeschlossen.