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Die Schutzbedürftigkeit der Freiheit über den eigenen Körper zu verfügen, liegt auf der Hand. Die Gründe und Grenzen entsprechenden Grundrechtsschutzes erscheinen in der Praxis jedoch auf den Einzelfall bezogen und unsystematisch. Die Arbeit versucht eine Systematisierung dieses Feldes anhand der Debatte um das sog. »Human Enhancement«. Die philosophische Debatte wird für die Rechtswissenschaft aufbereitet und verfassungsrechtlich ausgewertet. Daraus ergeben sich zentrale Thesen: Der grundrechtliche Schutz körperbezogener Freiheiten folgt (mindestens) zwei Prinzipien, nämlich dem der…mehr

Produktbeschreibung
Die Schutzbedürftigkeit der Freiheit über den eigenen Körper zu verfügen, liegt auf der Hand. Die Gründe und Grenzen entsprechenden Grundrechtsschutzes erscheinen in der Praxis jedoch auf den Einzelfall bezogen und unsystematisch. Die Arbeit versucht eine Systematisierung dieses Feldes anhand der Debatte um das sog. »Human Enhancement«. Die philosophische Debatte wird für die Rechtswissenschaft aufbereitet und verfassungsrechtlich ausgewertet. Daraus ergeben sich zentrale Thesen: Der grundrechtliche Schutz körperbezogener Freiheiten folgt (mindestens) zwei Prinzipien, nämlich dem der körperlichen Integrität und dem der körperlichen Autonomie. Letzteres findet bislang in keinem anerkannten Grundrechtstatbestand eine adäquate Ausprägung. Ein Grundrecht auf leibliche Selbstbestimmung ist nicht nur erforderlich, um Zukunftstechnologien regulatorisch abzubilden. Es erhellt das Gesamtkonzert der körperbezogenen Freiheitsrechte des Grundgesetzes auch in bekannten Konstellationen.
Autorenporträt
Mats Andresen studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg mit dem Schwerpunktbereich Information und Kommunikation. Nach der ersten Staatsprüfung promovierte er an der Bucerius Law School in Hamburg. Während dieser Zeit war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer international tätigen Wirtschaftskanzlei im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums tätig. Seit Februar 2023 absolviert er das Rechtsreferendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht mit Stationen unter anderem beim Bundesamt für Presse und Information der Bundesregierung und dem Norddeutschen Rundfunk.