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Die Frage nach der inhaltlichen Bedeutung des Begriffes "Vertragsanpassungsrecht" wird in der Rechtswissenschaft, soweit sie überhaupt gestellt wird, stets nur fragmentarisch beantwortet. Bislang unterblieb der Versuch, die Gesamtheit der dem Begriff "Vertragsanpassung" zugeordneten Probleme als einheitliche Fragestellung zu begreifen: Inwieweit ist das Interesse einer Partei anzuerkennen, seinen Vertragspartner am Risiko nachvertraglich auftretender, bei Vertragsschluss nicht vollständig kalkulierbarer Leistungserschwerungen zu beteiligen? Vor dem Hintergrund gesetzlich nur vereinzelt…mehr

Produktbeschreibung
Die Frage nach der inhaltlichen Bedeutung des Begriffes "Vertragsanpassungsrecht" wird in der Rechtswissenschaft, soweit sie überhaupt gestellt wird, stets nur fragmentarisch beantwortet. Bislang unterblieb der Versuch, die Gesamtheit der dem Begriff "Vertragsanpassung" zugeordneten Probleme als einheitliche Fragestellung zu begreifen: Inwieweit ist das Interesse einer Partei anzuerkennen, seinen Vertragspartner am Risiko nachvertraglich auftretender, bei Vertragsschluss nicht vollständig kalkulierbarer Leistungserschwerungen zu beteiligen? Vor dem Hintergrund gesetzlich nur vereinzelt normierter Anpassungstatbestände und den engen Voraussetzungen der Geschäftsgrundlagenstörung ist die Vertragspraxis stets bemüht, das Risiko auftretender Leistungserschwerungen durch ein ausgefeiltes Programm rechtsgeschäftlich vereinbarter Anpassungsrechte und -techniken zu begrenzen. Während Anpassungsrechte individualvertraglich vereinbart wenig Bedenken begegnen, steht ihrer Verwendung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Begriff der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners entgegen.

Hier nun ist es aber aus Sicht des Autors angezeigt, die erforderliche Interessenabwägung in erster Linie an dem vertraglich etablierten Anpassungsverfahren und seiner Transparenz auszurichten, da die von der Rechtsprechung vielfach verwendeten Begriffe der Vorhersehbarkeit, der Äquivalenzverschiebung und der Gefahr inhaltlicher Schlechterstellung kaum nutzbar gemacht werden können. Am Ende der Arbeit steht ein Prüfungsschema, dass es bei entsprechender Offenheit für den Einzelfall ermöglicht, grundsätzlich jede Anpassungsklausel einer systematischen Prüfung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu unterziehen.