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Inhaltsangabe:Einleitung: Zum 1. Januar 2003 soll das bisher geltende Krankenhausfinanzierungssystem, das aus Fallpauschalen, Sonderentgelten, Abteilungspflegesätzen und einem Basispflegesatz besteht, durch ein reines Fallpauschalensystem abgelöst werden. Somit wird erstmalig die Vergütung der Leistungen nahezu aller medizinischen Fachbereiche durch Fallpauschalen eingeführt. Es stellt sich also die Frage, ob die vorgeschlagenen australischen AR-DRGs in sich wirklich so homogen sind, dass ein pauschalisiertes Entgeltsystem zu einer sicheren Finanzierung für die einzelnen Krankenhäuser führt.…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Zum 1. Januar 2003 soll das bisher geltende Krankenhausfinanzierungssystem, das aus Fallpauschalen, Sonderentgelten, Abteilungspflegesätzen und einem Basispflegesatz besteht, durch ein reines Fallpauschalensystem abgelöst werden. Somit wird erstmalig die Vergütung der Leistungen nahezu aller medizinischen Fachbereiche durch Fallpauschalen eingeführt. Es stellt sich also die Frage, ob die vorgeschlagenen australischen AR-DRGs in sich wirklich so homogen sind, dass ein pauschalisiertes Entgeltsystem zu einer sicheren Finanzierung für die einzelnen Krankenhäuser führt. Daher sollte an einer DRG exemplarisch untersucht werden, zum einen wie hoch die Variabilitäten von Verweildauer und Pflegeaufwand, gemessen an den Daten der Pflege-Personalregelung (PPR), ausfallen, und zum anderen, ob sich ein Einfluss der Pflegebedürftigkeit auf die DRG auch hier nachweisen lässt, wie dieses etwa in Arbeiten von Halloran und Kiley [1] geschah. Ausgewählt wurde die DRG Chemotherapie (R63Z). Sie gehört zu den Fallpauschalen ohne Splitting. Demzufolge weist sie also keine Altersstufen, Komplikations- und Komorbiditätsstufen oder andere Unterteilungen auf. Das macht sie für eingehendere Betrachtung besonders interessant. Im Rahmen der Untersuchung wurden alle Chemotherapien einer Station der Klinik für Tumorbiologie des Jahres 2000 herangezogen. Diese wurden weiterhin auf die beiden häufigsten Diagnosen, das Mamma CA (ICD-10: C50*) und das Colon CA (ICD-10: C18*) eingeschränkt. Damit fanden sich 184 Fälle, die sich wie folgt aufteilten: - 90 Fälle: C18* bei 26 Patienten. - 94 Fälle: C50* bei 37 Patienten. Als Zielgrößen der Untersuchung wurden die Liegedauer und die Gesamtminutenzahl des Pflegeaufwandes (PPR) herangezogen. Einflussgrößen waren das Alter sowie als sehr grobes Maß der Pflegebedürftigkeit die Anzahl vergebener Pflegediagnosen. Allein innerhalb dieser eingeschränkten Teilgruppe der DRG R63Z variierte die Verweildauer zwischen einem Minimum von 1 Tag und einem Maximum von 48 Tagen bei einem Median von 7 Tagen. Damit ist die Verweildauer deutlich höher als der australische Referenzwert [2], der von 1 Tag ausgeht. Die Gesamtminutenzahl der PPR lag zwischen 198 und 10799 Minuten mit einem Median von 896 Minuten. Während kein signifikanter Zusammenhang zwischen Pflegeaufwand bzw. Verweildauer und Alter nachgewiesen werden konnte, ergab sich sowohl ein signifikanter Zusammenhang (Spearman r = 0,69 bei Signifikanzniveau 0,01) [...]

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