Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 14,00 Punkte, Universität Trier, Veranstaltung: Prüfungsseminar im Schwerpunktbereich "Arbeits- und Sozialrecht", Sprache: Deutsch, Abstract: Diese arbeitsrechtliche Studienarbeit thematisiert die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers gem.
40 Betriebsverfassungsgesetz.
40 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber die, durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden, notwendigen Kosten zu tragen sowie dem Betriebsrat die erforderlichen Sach- und Personalmittel zur Verfügung zu stellen.Auf den ersten Blick macht die Vorschrift des
40 BetrVG zunächst einen relativ verständlichen und klaren Eindruck. Diese Arbeit zeigt jedoch, dass die Frage nach dem genauen Umfang und der Reichweite des Kostenerstattungsanspruchs nach
40 BetrVG zu einem für die Praxis sehr bedeutsamen Spannungsfeld führt, da dies gesetzlich nicht definiert ist. Trotz der langen Tradition dieser Vorschrift sind die Probleme, die in Zusammenhang mit der Anwendung dieser Norm in der Praxis stehen, nicht abschließend gelöst. Dreh- und Angelpunkte im Rahmen des
40 BetrVG sind die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Kostenverursachung durch den Betriebsrat. Die genaue Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe bleibt, wie so oft, problematisch. Dies zeigt sich insbesondere anhand der großen Anzahl an Rechtsprechung und Literatur, die sich mit diesen Voraussetzungen des
40 BetrVG auseinandersetzt. Die Frage, ob gewisse Aufwendungen des Betriebsrats erforderlich und verhältnismäßig sind, beschäftigt die Gerichte in Zusammenhang mit
40 BetrVG am häufigsten.Um diese Frage sinnvoll erörtern zu können, beschäftigt sich diese Studienarbeit zunächst mit der Systematik und den zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätzen, die den Umfang und die Grenzen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers bestimmen. Daran an schließt sich eine Darstellung und Bewertung der Gesetzesanwendung anhand einiger ausgewählter praxisrelevanter Beispiele. Es wird dabei dargelegt, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in der Praxis angewandt werden und diskutiert ob die zu
40 BetrVG entwickelten Grundsätze in der Praxis zu vertretbaren Ergebnissen führen oder ob dem Betriebsrat durch
40 BetrVG zu viel Macht im Verhältnis zum Arbeitgeber eingeräumt wird. Abschließend wird sich mit einem Reformvorschlag bzgl. des
40 BetrVG kritisch auseinandergesetzt.
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40 Betriebsverfassungsgesetz.
40 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber die, durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden, notwendigen Kosten zu tragen sowie dem Betriebsrat die erforderlichen Sach- und Personalmittel zur Verfügung zu stellen.Auf den ersten Blick macht die Vorschrift des
40 BetrVG zunächst einen relativ verständlichen und klaren Eindruck. Diese Arbeit zeigt jedoch, dass die Frage nach dem genauen Umfang und der Reichweite des Kostenerstattungsanspruchs nach
40 BetrVG zu einem für die Praxis sehr bedeutsamen Spannungsfeld führt, da dies gesetzlich nicht definiert ist. Trotz der langen Tradition dieser Vorschrift sind die Probleme, die in Zusammenhang mit der Anwendung dieser Norm in der Praxis stehen, nicht abschließend gelöst. Dreh- und Angelpunkte im Rahmen des
40 BetrVG sind die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Kostenverursachung durch den Betriebsrat. Die genaue Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe bleibt, wie so oft, problematisch. Dies zeigt sich insbesondere anhand der großen Anzahl an Rechtsprechung und Literatur, die sich mit diesen Voraussetzungen des
40 BetrVG auseinandersetzt. Die Frage, ob gewisse Aufwendungen des Betriebsrats erforderlich und verhältnismäßig sind, beschäftigt die Gerichte in Zusammenhang mit
40 BetrVG am häufigsten.Um diese Frage sinnvoll erörtern zu können, beschäftigt sich diese Studienarbeit zunächst mit der Systematik und den zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätzen, die den Umfang und die Grenzen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers bestimmen. Daran an schließt sich eine Darstellung und Bewertung der Gesetzesanwendung anhand einiger ausgewählter praxisrelevanter Beispiele. Es wird dabei dargelegt, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in der Praxis angewandt werden und diskutiert ob die zu
40 BetrVG entwickelten Grundsätze in der Praxis zu vertretbaren Ergebnissen führen oder ob dem Betriebsrat durch
40 BetrVG zu viel Macht im Verhältnis zum Arbeitgeber eingeräumt wird. Abschließend wird sich mit einem Reformvorschlag bzgl. des
40 BetrVG kritisch auseinandergesetzt.
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