Marktplatzangebote
Ein Angebot für € 62,40 €
  • Buch mit Kunststoff-Einband

Wird ein Unternehmen veräußert, so spielt bei der Bestimmung des Kaufpreises die Tatsache eine ganz erhebliche Rolle, ob die Beschäftigung des Unternehmens während der nächsten Jahre durch bereits vorliegende Aufträge gesichert ist, so daß der Erwerber zunächst auf der Basis des vorhandenen Auftragsbestands das Unternehmen weiterführen kann. Steuerrechtlich ist die Abspaltung des Auftragsbestands als Wirtschaftsgut vom Geschäftswert deshalb von Bedeutung, weil sich der Auftragsbestand in der Regel schneller erledigt, als die Abschreibung des Geschäftswerts gem. § 7 Abs. 1 EStG in 15 Jahren…mehr

Produktbeschreibung
Wird ein Unternehmen veräußert, so spielt bei der Bestimmung des Kaufpreises die Tatsache eine ganz erhebliche Rolle, ob die Beschäftigung des Unternehmens während der nächsten Jahre durch bereits vorliegende Aufträge gesichert ist, so daß der Erwerber zunächst auf der Basis des vorhandenen Auftragsbestands das Unternehmen weiterführen kann. Steuerrechtlich ist die Abspaltung des Auftragsbestands als Wirtschaftsgut vom Geschäftswert deshalb von Bedeutung, weil sich der Auftragsbestand in der Regel schneller erledigt, als die Abschreibung des Geschäftswerts gem. § 7 Abs. 1 EStG in 15 Jahren zulässig ist. Durch Hineinnahme des Auftragsbestands in den Geschäftswert würden Aufwendungen des Erwerbs auf einen Zeitraum verteilt, in dem der Erwerber keinen Nutzen mehr von den gemachten Aufwendungen erzielen könnte.

Der Autor überprüft und bejaht die Wirtschaftsguteigenschaft des Auftragsbestands bzw. der im Auftragsbestand enthaltenen einzelnen Aufträge in Abgrenzung zu den geschäftswertbildenden Faktoren. Maßstab für die Wirtschaftsgutkriterien bilden dabei aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes die handelsrechtlichen GoB. Entscheidendes Merkmal für das Vorliegen eines Wirtschaftsguts ist die Komponente der Greifbarkeit ergänzt um das Kriterium des Bestandsschutzes. Aufträge sind mittelbar rechtlich abgesichert und daher faktisch unentziehbar. Aufgrund des Vorsichtsprinzips sind sie auch beim Unternehmenserwerb als entgeltlich erworben im Sinne des § 5 Abs. 2 EStG zu behandeln.