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Die vorliegende Arbeit behandelt die Frage nach einer einheitlichen Auslegung gleichlautender Begriffe in den verwandten europäischen Verordnungen Rom I, Rom II und Brüssel I. Der Erlass zahlreicher Verordnungen zum Zuständigkeits- und Kollisionsrecht in den letzten Jahren verdeutlicht, dass das Unionsrecht in diesem Bereich zunehmend ein eigenständiges System bildet. Aus dem Systemgedanken folgt der Grundsatz, Widersprüche innerhalb der europäischen Rechtsordnung zu vermeiden, indem Wertungsparallelen bei verwandten Rechtsakten beachtet werden. Je enger Unionsrechtsakte in ihren Wertungen…mehr

Produktbeschreibung
Die vorliegende Arbeit behandelt die Frage nach einer einheitlichen Auslegung gleichlautender Begriffe in den verwandten europäischen Verordnungen Rom I, Rom II und Brüssel I. Der Erlass zahlreicher Verordnungen zum Zuständigkeits- und Kollisionsrecht in den letzten Jahren verdeutlicht, dass das Unionsrecht in diesem Bereich zunehmend ein eigenständiges System bildet. Aus dem Systemgedanken folgt der Grundsatz, Widersprüche innerhalb der europäischen Rechtsordnung zu vermeiden, indem Wertungsparallelen bei verwandten Rechtsakten beachtet werden. Je enger Unionsrechtsakte in ihren Wertungen verwandt sind, desto mehr ist eine einheitliche Auslegung geboten. Für die einheitliche Auslegung der Rom I-, Rom II- und Brüssel I-VO sprechen die übereinstimmende Zielsetzung der Verordnungen, die Auslegungsgebote in den Erwägungsgründen der Verordnungen und ihre Strukturgleichheit. Der EuGH hat sich in aktuellen Urteilen ebenfalls für eine einheitliche Auslegung der Verordnungen ausgesprochen
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Rezensionen
"Der Ertrag der Arbeit ist so, dass die Verfasserin sowohl Einheitsaspekte als auch berechtigte Abweichungen in der Wortwahl wie in der Auslegung für die Zuständigkeitsregelungen der EuGVO und einige Anknüpfungsregelungen die Verordnungen Rom I und Rom II herausarbeiten kann. Sie hält sich insoweit wesentlich an Kernentscheidungen des EuGH und die entsprechenden Schlussanträge der an der Schaffung dieser Judikatur beteiligten Generalanwälte. Diese Vorgehensweise macht das letzte Kapitel wie auch die gesamte Arbeit griffig lesbar und lässt die Verfasserin zu Ergebnissen gelangen, die Zustimmung finden können; [...] Die Untersuchung bedeutet einen soliden Beitrag zu den Auslegungsmöglichkeiten des neuen europäischen IPR, das angesichts seines noch jungen Alters von gerade mal ca. fünf Jahren Anwendungspraxis solcher Untersuchungen bedarf." Gerhard Hohloch, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, Bd. 79, 4/2015