Dieses Buch befasst sich mit Selbstanzeigen nach
371, 398a AO. Diese setzen grundsätzlich die Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern, ggfs. auch die Zahlung eines Strafzuschlags und von Zinsen voraus. Bei Liquiditätsproblemen ist der Steuerhinterzieher dazu aber tatsächlich nicht, nicht in vollem Umfang oder - bei drohender Insolvenzanfechtung - nicht nachhaltig in der Lage. Überdies verliert er im Insolvenzverfahren, ggfs. schon im Eröffnungsverfahren die rechtliche Verfügungsbefugnis über sein verbliebenes pfändbares Vermögen. Die Insolvenzanfechtung von im Zuge einer Selbstanzeige vorgenommenen Zahlungen kann zudem den verfassungsrechtlich verankerten Nemo-tenetur-Grundsatz berühren, weil sie in Konfliktsituationen den Ausweg über die Selbstanzeige zu verbauen droht. Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit unter diesen Bedingungen Selbstanzeigen wirksam sein können oder welche anderen Lösungsansätze stattdessen für den Steuerhinterzieher in Betracht kommen. Er kommt dabei in den Anwendungsbereichen des
371 AO und des
398a AO zum Teil zu unterschiedlichen Ergebnissen
371, 398a AO. Diese setzen grundsätzlich die Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern, ggfs. auch die Zahlung eines Strafzuschlags und von Zinsen voraus. Bei Liquiditätsproblemen ist der Steuerhinterzieher dazu aber tatsächlich nicht, nicht in vollem Umfang oder - bei drohender Insolvenzanfechtung - nicht nachhaltig in der Lage. Überdies verliert er im Insolvenzverfahren, ggfs. schon im Eröffnungsverfahren die rechtliche Verfügungsbefugnis über sein verbliebenes pfändbares Vermögen. Die Insolvenzanfechtung von im Zuge einer Selbstanzeige vorgenommenen Zahlungen kann zudem den verfassungsrechtlich verankerten Nemo-tenetur-Grundsatz berühren, weil sie in Konfliktsituationen den Ausweg über die Selbstanzeige zu verbauen droht. Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit unter diesen Bedingungen Selbstanzeigen wirksam sein können oder welche anderen Lösungsansätze stattdessen für den Steuerhinterzieher in Betracht kommen. Er kommt dabei in den Anwendungsbereichen des
371 AO und des
398a AO zum Teil zu unterschiedlichen Ergebnissen