Die Autorin befaßt sich mit einem der interessantesten Themen des neuen Raumordnungsrechts (ROG 1998): Den direkten Bindungswirkungen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung bei behördlichen Zulassungsentscheidungen über private Vorhaben.Während die Bindungswirkungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung früher im wesentlichen nur gegenüber öffentlichen Planungsträgern bestanden, erstrecken sie sich nunmehr in beachtlichem Umfang auch auf Privatrechtssubjekte. Im Mittelpunkt stehen die Vorschriften des § 4 Abs. l S. 2 Nr. 2 und Abs. 4, 5 ROG sowie die Raumordnungsklauseln des § 35 Abs. 3 S. 2, 3 BauGB.Die Verfasserin arbeitet heraus, daß Ziele der Raumordnung bei der Zulassung privater Vorhaben strikt verbindlich sein können, d. h. sowohl bei Planfeststellungsverfahren als auch bei der Genehmigung von Außenbereichsvorhaben. Insbesondere stünden dem auch keine verfassungsrechtlichen Gründe der Gesetzgebungskompetenz, des grundrechtlichen Eigentumsschutzes und des Gesetzesvorbehaltes entgegen. In den Landesplanungsgesetzen müsse de lege ferenda eine Bürgerbeteiligung für die Aufstellung grundrechtsbeeinträchtigender Ziele der Raumordnung vorgesehen werden, die nicht mit Ausnahmeregelungen versehen seien.Die raumordnerische Steuerung von raumbedeutsamen, privaten Großprojekten erfolgt vornehmlich durch Gebietsfestlegungen in Raumordnungsplänen in Form von Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebieten (§ 7 Abs. 4 ROG). Diese Gebietskategorien werden eingehend analysiert. Die Verfasserin setzt sich im Zusammenhang mit der neuen Kategorie der Eignungsgebiete unter anderem auch mit der umstrittenen Problematik des Verbots der Negativplanung auseinander. Ein solches Verbot finde im Raumordnungsrecht - anders als im Städtebaurecht - keine Stütze.Durch die Darstellung am konkreten Beispiel der Kiesabgrabungen erhält die Dissertation ein hohes Maß an Anschaulichkeit. Sie verdient praktisch wie theoretisch gleichermaßen Aufmerksamkeit.