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Die Vergabe überhöhter Darlehen der ausländischen Mutter- an ihre inländische Tochtergesellschaft zu überhöhtem Zinssatz stellte in der Vergangenheit ein beliebtes Steuersparmodell in internationalen Kapitalgesellschaftskonzernen dar. Während überhöhte Zinsen durch steuerliche Gewinnberichtigungsvorschriften berichtigt werden konnten, war die Korrektur eines unangemessenen Fremdkapital-Eigenkapital-Verhältnisses steuerlich kaum möglich. Da die Rechtsprechung unter Hinweis auf unternehmerische Finanzierungsfreiheit regelmäßig Rechtsmissbrauch ablehnte, schuf der Gesetzgeber 8a KStG a.F., der…mehr

Produktbeschreibung
Die Vergabe überhöhter Darlehen der ausländischen Mutter- an ihre inländische Tochtergesellschaft zu überhöhtem Zinssatz stellte in der Vergangenheit ein beliebtes Steuersparmodell in internationalen Kapitalgesellschaftskonzernen dar. Während überhöhte Zinsen durch steuerliche Gewinnberichtigungsvorschriften berichtigt werden konnten, war die Korrektur eines unangemessenen Fremdkapital-Eigenkapital-Verhältnisses steuerlich kaum möglich. Da die Rechtsprechung unter Hinweis auf unternehmerische Finanzierungsfreiheit regelmäßig Rechtsmissbrauch ablehnte, schuf der Gesetzgeber
8a KStG a.F., der bei überhöhten Gesellschafterdarlehen zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit zu anteiligem Zinsabzugsverbot bei der inländischen Tochtergesellschaft führte. Der EuGH hielt diese Vorschrift für gemeinschaftswidrige Ausländerdiskriminierung, so dass der Gesetzgeber nach etlichen Verbesserungsversuchen schließlich im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mit der sogenannten Zinsschranke eine stark erweiterte allgemein geltende Finanzierungsvorschrift mit Zinsabzugsbeschränkungen schuf, die zugleich zu erhöhtem Steueraufkommen führte und der Gegenfinanzierung geplanter Steuerentlastungen diente. Diese Arbeit befasst sich mit dieser Zinsschranke und etwaigen verfassungs-, gemeinschafts- und abkommensrechtlichen Problemen.
Autorenporträt
Der Autor: Markus München, geboren 1982 in Trier, studierte Rechtswissenschaft und Anglo-Amerikanisches Recht an den Universitäten Trier und Uppsala (Schweden). Nach dem Ersten juristischen Staatsexamen 2007 war er zunächst bis Ende 2008 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der EG und anschließend als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Deutsches und Internationales Finanz- und Steuerrecht an der Universität Trier tätig. 2010/2011 absolviert er ein LL.M.-Studium an der Stellenbosch University (Südafrika).