Anlässlich der Vereinheitlichung des Deliktskollisionsrechts behandelt der Verfasser grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen im IPR. Zunächst wird das Umwelthaftungsstatut beleuchtet, wobei der Dualismus von dinglicher und deliktischer Anknüpfung sowie das Wahlrecht zwischen Handlungs- und Erfolgsortsrecht im Mittelpunkt stehen. Anschließend wird untersucht, inwieweit die privatrechtsgestaltende Anspruchspräklusion von Zivilgerichten zu beachten ist. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass eine Sonderanknüpfung auch von ausländischen Präklusionsvorschriften geboten ist. Schließlich wird nachgewiesen, dass Artikel 16 Rom II-Verordnung einer Sonderanknüpfung drittstaatlicher Eingriffsnormen nicht entgegen steht.