Einstweilige Verfügungen stellen staatliche Sicherungsmaßregeln dar, die verhindern, dass die künftige Durchsetzung eines Anspruchs erheblich erschwert oder vereitelt wird. Die Notwendigkeit dieses Instrumentariums des vorläufigen, einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich aus der langen Zeitspanne, die zwischen Beginn des Erkenntnisverfahrens, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des daraus resultierenden Urteils liegt, in welcher die Exekutionsobjekte oftmals dem Gläubigerzugriff vorab entzogen werden und die tatsächliche Befriedigung der Gläubiger scheitert. Im Zuge des EheRÄG 1978 wurde in
382 Abs 1 Z 8 EO zusätzlich die lit c eingefügt, um so die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse mittels einstweiliger Verfügung zu ermöglichen. Besteht bei bevorstehender Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Gefahr einer Verhinderung der Benützung dringend benötigter Vermögensgegenstände oder wird sogar die Beseitigung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse befürchtet, so besteht die Möglichkeit, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.
382 Abs 1 Z 8 EO zusätzlich die lit c eingefügt, um so die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse mittels einstweiliger Verfügung zu ermöglichen. Besteht bei bevorstehender Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Gefahr einer Verhinderung der Benützung dringend benötigter Vermögensgegenstände oder wird sogar die Beseitigung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse befürchtet, so besteht die Möglichkeit, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.