Die stille Gesellschaft ist gem. §§ 230-236 HGB als reine Innengesellschaft ausgestaltet, bei der sich eine Person als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe eines Dritten zur Förderung eines vertraglich vereinbarten gemeinsamen Zwecks in der Weise beteiligt, dass seine Einlage in die Verfügungsmacht des Geschäftsinhabers übergeht und der Stille dafür am Erfolg des Unternehmens partizipiert. In der betriebswirtschaftlichen Literatur hat dieses Rechtskonstrukt vor allem als hybride Finanzierungsform Beachtung gefunden, da typische Charakteristika von Eigen- und Fremdkapital kombiniert werden. Neben wirtschaftlichen oder bilanzpolitischen Zielen wird die stille Gesellschaft auch eingesetzt, um steuerlich effiziente Strukturen zu implementieren. Erfüllt die Rechtsstellung des stillen Gesellschafters den Typusbegriff des Mitunternehmers, erfolgt die Besteuerung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gleicht der typisch stille Gesellschafter eher einem Darlehensgeber, bezieht er Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Über den reinen Inlandsfall hinaus stellt die stille Gesellschaft in ihren Ausprägungen als typisch und atypisch stille Gesellschaft ein mögliches Gestaltungsinstrument im grenzüberschreitenden Bereich dar. Indem die stille Gesellschaft hierbei wirtschaftlich eine Finanzierungsfunktion im Rechtskleid einer Personengesellschaft erfüllt, schlägt sie im internationalen Kontext die Brücke zwischen der Abgrenzungsproblematik von Eigen- und Fremdkapital auf der einen und den typischen Schwierigkeiten beim Einsatz grenzüberschreitender Mitunternehmerschaften auf der anderen Seite. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der Arbeit, konkrete Ursachen für Qualifikationskonflikte und deren steuerliche Wirkungen am speziellen Beispiel der stillen Gesellschaft im nationalen und internationalen Kontext zu analysieren sowie mögliche Lösungsansätze aufzuzeigen und kritisch zu würdigen.
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