Der Verfasser entwickelt erstmals ein vollständiges Regelungskonzept für die erlaubte Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. Er stellt klar, dass die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung stets der tatbestandlichen Vorteilsannahme vorausgehen muss, verliert aber gleichwohl die weiteren Tatbestandsalternativen der Paragraphen 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB nicht aus dem Blick.
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