Nach dem Gesetz sind die Verwandten und der Ehegatte eines Erblassers zu Erben berufen. Der Erblasser ist an den gesetzlichen Vorschlag nicht gebunden, sondern kann durch letztwillige Verfügung hiervon nachteilig abweichen. In diesem Fall gewährt das Pflichtteilsrecht den pflichtteilsberechtigten Personen eine Mindestteilhabe am erblasserischen Vermögen. Oftmals ist dies einem Erblasser unverständlich. Weist man den Erblasser darauf hin, dass er am geltenden Pflichtteilsrecht nicht vorbeikommt, ist die Versuchung groß, die Pflichtteilsansprüche möglichst gering zu halten. So könnte der Erblasser den Nachlass als Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsansprüche zu Lebzeiten verringern oder den Pflichtteil durch Erbeinsetzung zuwenden, die Erbeinsetzung mit einer erbrechtlichen Belastung verbinden und dadurch den Pflichtteil beeinträchtigen. Dies macht es erforderlich, den Pflichtteil gegen Beeinträchtigungshandlungen des Erblassers verteidigen zu können. Der Autor Dr. Michael Waxenberger stellt im Rechtsvergleich dar, welche Möglichkeiten den pflichtteilsberechtigten Personen hierzu an die Hand gegeben werden.