Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 13 Punkte, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für ZPO), Veranstaltung: Seminar im Zivil- und Zivilprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Führung eines Prozesses muss die Partei Prozesskosten bezahlen. Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten, die dem Gericht zur Deckung seiner Aufwendungen entstehen, und aus den außergerichtlichen Kosten, die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts verursacht werden1. Die außergerichtlichen Kosten bestimmen sich nach dem Dienstvertrag zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei oder nach BRAGO, wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist. Die Gerichtskosten ergeben sich dagegen aus der Anlage zu § 11 GKG und richten sich nach dem Streitwert. Diese sind an die Staatskasse zu leisten. Nach § 49 GKG ist zunächst derjenige Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse, der das Verfahren der Instanz beantragt hat, also der Kläger. Der Kläger muss nach § 65 GKG Vorschuss leisten. Erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr wird die Klage zugestellt2. Nach § 54 GKG ist Kostenschuldner derjenige, dem die Kosten durch die Kostenentscheidung auferlegt werden. Grundsätzlich hat nach § 91 I die unterliegende Partei die Kosten des Prozesses zu tragen. Folglich entsteht für die obsiegende Partei ein Erstattungsanspruch gegen die unterliegende Partei sowohl auf Erstattung der Gerichtskosten als auch auf die Erstattung der außergerichtlichen Kosten3. Daraus ergibt sich folgendes Problem: ist die Partei unvermögend, so kann sie sich die Prozessführung nicht leisten. Deswegen besteht das Institut der Prozesskostenhilfe. Die PKH bezweckt die Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich4. Liegen die Voraussetzun-gen der § 114 ff. vor (nämlich die Partei muss wirtschaftlich unvermögend sein, die Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sein), so wird die Partei gem. § 122 von den zu zahlenden Gerichtskosten befreit, oder zur Ratenzahlung verpflichtet. Außerdem haben die beigeordneten Anwälte gem. § 122 II Nr.3 keine Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei mehr, sondern nur gegen die Staatskasse5. Dadurch soll auch der unvermögenden Partei die Prozess-führung ermöglicht werden. Im Falle des Obsiegens der hilfsbedürftigen Partei zieht die Staatskasse dann die Gerichtskosten vom Gegner wieder ein, § 125. Nach § 126 können die Rechtsanwälte der hilfsbedürftigen Partei ihre Auslagen und Gebühren vom unterlegenen Gegner herausverlangen. 1 Schilken Rdn.1076; Schellhammer Rdn.764 2 Schilken Rdn.1082 3 Jauernig S.358; Rosenberg/Schwab/Gottwald § 87 S.464 4 Kalthoener Rdn.1 5 Schoreit/Dehn § 122 Rdn.6
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