§ 139 ZPO wurde durch das ZPO-RG 2001 in verschiedener Hinsicht neu gefasst. In dieser Untersuchung wird der zentralen Frage nachgegangen, ob die damit verbundene Neuordnung zu einer inhaltlichen Erweiterung der Norm geführt hat und ob der Beibringungsgrundsatz durch die Kooperationsmaxime ersetzt worden ist. Insbesondere werden die Verschiedenheit sowie die Gemeinsamkeit der Regelungszwecke, Funktionen und des Inhalts der Hinweis- und Erörterungspflichten zwischen der alten und neuen Rechtslage detailliert analysiert. Darüber hinaus werden die wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen, dem US-amerikanischen und dem englischen Zivilprozessrecht hinsichtlich der richterlichen Hinweiserteilung herausgestellt. Schließlich werden Vorschläge zur Änderung des § 139 ZPO n. F. vorgebracht.